30. März 2017 Arbeitsrecht: Bundesarbeitsgericht zur Nichtigkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 22. März 2017, Az.: 10 AZR 448/15 entschieden, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, welches für einen Arbeitnehmer entgegen § 110 GewO i. V. m. § 74 Abs. 2 HGB keinen Anspruch auf eine Karenzentschädigung beinhaltet, unwirksam ist. Hiergegen hilft auch keine im Arbeitsvertrag enthaltene salvatorische Klausel.

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Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die im Zeitraum von 2008 bis 2013 bei der Beklagten beschäftigten Klägerin wurde, nach ihrer ordentlichen Kündigung und aufgrund des im Arbeitsvertrag vereinbarten Wettbewerbsverbot, untersagt, innerhalb der nächsten zwei Jahre in irgendeiner Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit der Beklagten in direktem oder indirektem Wettbewerb steht. Bei Zuwiderhandlung wurde eine Vertragsstrafe von 10.000 Euro vorgesehen, jedoch wurde keine Karenzentschädigung vereinbart.

Weiterhin enthielt der Arbeitsvertrags eine sog. salvatorische Klausel, welche die Gültigkeit von Verträgen gewährleisten soll, auch wenn einzelne Vertragsbestandteile unwirksam sind. An Stelle der unwirksamen Regelung soll eine angemessene Regelung treffen, die dem Willen der Parteien so entsprechen soll,  wie sie bei Kenntnis der Nichtigkeit entschieden hätten.

Nach dem Bundesarbeitsgericht besteht Nichtigkeit bezüglich solcher Wettbewerbsverbote, die keine Karenzentschädigung vorsehen. Aufgrund einer solchen Vereinbarung kann der Arbeitgeber nicht die Unterlassung von Wettbewerb verlangen oder sich der Arbeitnehmer bei Einhaltung des Wettbewerbsverbotes auf einen Anspruch auf Karenzentschädigung berufen. Des Weiteren führt eine im Arbeitsvertrag enthaltene salvatorische Klausel nicht zur Heilung. Somit kann sich auch nicht der Arbeitnehmer – einseitig und zu seinen Gunsten – auf die Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots berufen.

Diese (Un-)Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots muss sich außerdem aus der Vereinbarung selbst ergeben, damit eine unmittelbare Entscheidung ohne Verzögerung erfolgen kann. Eine salvatorische Klausel kann hier deshalb keine Abhilfe schaffen, da nach ihr wertend zu entscheiden ist, ob und mit welchem Inhalt die Vertragsparteien eine entsprechende Regelung bei Kenntnis der Nichtigkeit verfasst hätten.

Autor: Elina Müller

Fazit:

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote, die keine Karenzentschädigung vorsehen, sind uneingeschränkt nichtig. Aufgrund dieser Nichtigkeit bestehen weder für Arbeitgeber noch für Arbeitnehmer ausübbare Rechte. Eine Heilung mittels einer salvatorischen Klausel ist ausgeschlossen.

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