22. Dezember 2015 Wettbewerbsrecht: Werbung für Mehrfruchtsaft mit „Lernstark“

Urteil des BGH vom 10. Dezember 2015, Az.: I ZR 222/13

Der Mehrfruchtsaft „Rotbäckchen“ darf mit den gesundheitsbezogenen Angaben „Lernstark“ und „Mit Eisen … zur Unterstützung  der Konzentrationsfähigkeit“ auf dem Etikett beworben werden. Dies entschied der BGH laut einer Pressemitteilung vom 10. Dezember.

 

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Gegen die Vermarktung des „Rotbäckchen“-Safts mit gesundheitsbezogenen Angaben hatte ein Verbraucherverband geklagt, nach dessen Auffassung die Aufmachung des Produkts gegen die sog. „Health Claims-Verordnung“ verstößt. Diese Verordnung regelt nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben für Lebensmittel. Da die Werbung mit gesundheitsfördernden Wirkungen eines Produkts erfahrungsgemäß sehr effektiv ist, gelten hierfür natürlich strenge Anforderungen.

Um Rechtssicherheit für Lebensmittelhersteller zu schaffen sieht die Verordnung ein Verfahren vor, nach welchem zulässige Angaben einschließlich der Bedingungen für deren Verwendung in einer Liste zusammengefasst werden können. Dieses Register mit zulässigen Angaben nach der Health Claims-Verordnung ist über die Website der Europäischen Kommission einsehbar.

Nach Auffassung des BGH war die beanstandete Werbung von der zulässigen Angabe "Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei" gedeckt.  Die unspezifische Angabe „Lernstark“ war in diesem Fall nicht zu beanstanden, da ihr die zulässige Angabe beigefügt war.

Fazit:

Für gesundheitsbezogene Angaben im Zusammenhang mit Lebensmitteln sind unbedingt die gesetzlichen Anforderungen zu beachten. Eine Hilfe stellt hierbei das EU-Register für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben dar.

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