12. April 2019 Datenschutzrecht: Der Einsatz eines personenbezogenen GPS-Ortungssystems durch ein Gebäudereinigungsunternehmen verstößt gegen den Beschäftigtendatenschutz

VG Lüneburg, Teilurteil vom 19.03.2019, AZ: 4 A 12/19

   Druckversion

Das VG Lüneburg hat mit Urteil vom 19.03.2019 den Einsatz eines Ortungssystems von Firmenfahrzeugen durch ein Gebäudereinigungsunternehmen wegen Verstoßes gegen § 26 BDSG datenschutzrechtlich für unzulässig erklärt.

Die Erhebung und Speicherung von Standort-, Bewegungs- und Zeitdaten durch ein GPS-Ortungssystem stellt eine datenschutzrelevante Verarbeitung im Sinne des Art. 4 Nr. 2 DS-GVO dar. In diesem Zusammenhang können Kennzeichen der Fahrzeuge den einzelnen Beschäftigten für die Dauer ihrer Nutzung zugeordnet werden.

Eine Rechtfertigung für die Zwecke des Beschäftigtenverhältnisses nach § 26 Abs. 1 S. 1 HS. 1 BDSG kommt nicht in Frage. Die Abwägung der beiderseitigen Interessen kommt zu dem Schluss, dass die unternehmerischen Interessen des Arbeitgebers gegenüber dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Beschäftigten unterliegen. Explizit werden der Einsatz von GPS-Ortung zur Überprüfung des Wochenendfahrverbots und des Verbots von Privatfahrten, der präventive Diebstahlschutz sowie die zukunftsorientierte Tourenplanung genannt, die allesamt nicht für erforderlich gehalten werden.

Ebenso scheidet eine Rechtfertigung auf der Grundlage einer Einwilligung gemäß § 26 Abs. 2 S. 1 BDSG aus, da es bereits an einer wirksamen Einwilligungserklärung als solche fehlt und nicht von allen Beschäftigten eine solche Erklärung unmissverständlich vorliegt

Offen ließ das Gericht einen Rückgriff auf die allgemeinen Erlaubnistatbestände der DS-GVO. Zumindest würde „es [aber] aus den zuvor genannten Gründen an der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung“ mangeln.

Fazit

Ob der Einsatz von personenbezogener GPS-Ortung von Fahrzeugen gegen das Datenschutzrecht verstößt, ist vom konkreten Einzelfall und von einer zweckorientierten Interessenabwägung abhängig

Wer personenbezogene GPS-Ortungssysteme in seinem Unternehmen einsetzen möchte, sollte sich dementsprechend rechtlich beraten lassen um DSGVO-Verstöße zu vermeiden

Falls Sie Fragen zu dem Artikel oder zum Markenrecht haben, können Sie uns gerne kontaktieren

Wir helfen Ihnen schnell und kompetent.

Ihr Ansprechpartner für weitere Fragen ist:

Rechtsanwältin Carolin Bastian LL.M.
Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz


WAGNER Rechtsanwälte webvocat® - Small.Different.Better

Zurück

Weiterempfehlung in Social Networks: