27. Februar 2019 Bundesarbeitsgericht: Neues zum Verfall von Urlaubsansprüchen

§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG regelt, dass Urlaub, der bis zum Jahresende nicht gewährt und genommen wird, grundsätzlich verfällt. Dies galt nach bisheriger Rechtsprechung selbst für den Fall, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber rechtzeitig, aber erfolglos aufgefordert hatte, ihm Urlaub zu gewähren.

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Mit Urteil vom 19. Februar 2019, 9 AZR 541/15, hat das Bundesarbeitsgericht hierzu entschieden, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres erlischt, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

Laut seiner Pressemitteilung Nr. 9/19 vom 19. Februar 2019 hat das Bundesarbeitsgericht seine bisherige Rechtsprechung weiterentwickelt und damit die Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund der Vorabentscheidung vom 6. November 2018 (- C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften]) umgesetzt.

Nach dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Arbeitgeber gehalten, „konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn - erforderlichenfalls förmlich - auffordert, dies zu tun“. Der Arbeitgeber hat also dem Arbeitnehmer klar und rechtzeitig mitzuteilen, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums verfallen wird, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nimmt.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts kann „bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 7 BUrlG ... der Verfall von Urlaub daher in der Regel nur eintreten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt.“

Fazit:

Die Sache wurde durch das Bundesarbeitsgericht an das zuständige Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dort wird aufzuklären sein, ob der beklagte Arbeitgeber seinen Obliegenheiten nachgekommen ist, d. h. den Arbeitnehmer ordnungsgemäß über den möglichen Verfall des Resturlaubs aufgeklärt hat. Die aktuelle Rechtsprechungsentwicklung betrifft alle Arbeitgeber. Es empfiehlt sich zum Jahresende rechtzeitig etwaige Resturlaubsansprüche zu prüfen und davon betroffene Arbeitnehmer – am besten schriftlich oder in Textform - aufzufordern, diesen innerhalb der üblichen Übertragungsfrist zu nehmen und auf den ansonsten drohenden Verfall hinzuweisen.

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Fachanwalt für Steuerrecht und
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