23. Oktober 2019 Markenrecht: Unterscheidungskraft einer Multimediamarke: Die fünfte Beschwerdekammer des EUIPO weist eine Multimediamarke, die laut Markenanmelderin eine charakteristische Sequenz ihrer Trading-App wiedergebe, mangels Unterscheidungskraft zurück.

Am 29. August 2019 erließ die fünfte Beschwerdekammer des EUIPO in der Beschwerdesache R 2024/2018-5 eine der ersten Entscheidungen über die Eintragungsfähigkeit von Multimediamarken. Gegenstand der Beurteilung war folgende von einem Schweizer Unternehmen für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 36, 38, 41 und 42 angemeldete Unionsmarke Nr. 17 889 338:

euipo.europa.eu/copla/image/UB2V7J5SX5HSOT2UA6C4K4UFFTDYJQYO6WL3ZHBHZE5A5W4Q5RC3Q6PKHOOCH2K3JWIR3FTMBFUHQ


Bei der Marke handelt es sich um eine sog. Multimediamarke, die verschiedene Sequenzen von Geldbeträgen zeigt, wobei aus einem anfänglichen Betrag von minus 5 Euro ein Betrag von plus 5 Euro wird.  Am Ende ertönen drei Glockenschläge.

Beim EUIPO können seit Entfallen des Erfordernisses der grafischen Darstellbarkeit im Oktober 2017 sog. Multimediamarken angemeldet werden, welche aus einer Kombination aus Bild und Ton bestehen. Bezüglich der Unterscheidungskraft gelten zwar dieselben Anforderungen der Unionsmarkenverordnung wie für herkömmliche Markenformen wie Wort-, Bild- oder Wort-/Bildmarken. Allerdings wird bei der Anwendung dieser Kriterien von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht notwendig jede dieser Kategorien in gleicher Weise wahrgenommen. Es kann daher schwieriger sein, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen.

Im vorliegenden Fall wurde die Auffassung des Prüfers bestätigt, dass die angemeldete Multimediamarke keine Unterscheidungskraft für die jeweiligen Waren und Dienstleistungen aufweise, und die Beschwerde des Schweizer Unternehmens zurückgewiesen. Die Beschwerdekammer befand, dass alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen aufgrund der weiten Formulierungen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses den Handel mit Finanzprodukten umfassen können.
Vor dem Hintergrund, dass es sich beim Wertpapierhandel bzw. Trading um den gewinnorientierten An- und Verkauf von Aktien, Devisen und anderen Werten handelt, verbinde die Markenanmeldung die grundlegendsten Elemente dieser Tätigkeit auf einfachste Art und Weise miteinander. Rot unterlegte, negative Eurobeträge als Verlustanzeige, grün unterlegte, positive Eurobeträge als Gewinnanzeige und einen an die bekannte Börsenglocke erinnernden Glockenschlag beim Wechsel von Negativ- zu Positivbetrag. Weder die konkrete farbliche und akustische Ausgestaltung dieser Elemente, noch das dahinterstehende Konzept, also Verlust und Gewinn, oder die Art der Verbindung dieser Komponenten, weist nach Ansicht des EUIPO das Mindestmaß originärer Unterscheidungskraft auf. Bei der Markenanmeldung handele sich vielmehr um eine banale und naheliegende Kombination elementarster Bestandteile. Das Gesamtzeichen erschöpfe sich in der simplen Aussage, dass sämtliche angemeldeten Waren und Dienstleistungen den Handel mit Finanzprodukten (mit dem ihm immanenten Wechsel von Gewinn und Verlust) zum Gegenstand haben. Außerdem habe das Gesamtzeichen auch insoweit einen rein lobenden Charakter, als dem Verkehr in Aussicht gestellt wird, binnen Sekunden einen Verlust in einen Gewinn zu verwandeln. Insgesamt kam die Beschwerdekammer daher zum Ergebnis, dass dieser Multimediamarke die Unterscheidungskraft fehlt und sie daher nicht eingetragen werden kann.

Fazit:   

Die Entscheidung der Beschwerdekammer ist vor dem Hintergrund interessant, da sie eine der ersten ist, die sich mit den Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Multimediamarken beschäftigt. Gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer kann die Markenanmelderin Rechtsmittel zum Gericht der Europäischen Union einlegen.

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