Funktion von Marken

Eine Definition der als Marke schutzfähigen Zeichen enthält § 3 MarkenG:
Als Marke können alle Zeichen, (insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschl. der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonst. Aufmachungen einschl. Farben und Farbzusammenstellungen) geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines U. von denjenigen anderer U. zu unterscheiden.

Eine Marke dient mithin der Unterscheidung einer Ware eines bestimmten Unternehmens von den Waren anderer Unternehmen.

Eine Marke kann sowohl für Waren als auch für Dienstleistungen geschützt werden.
Bei der Anmeldung einer Marke sind die Waren/Dienstleistungen zu benennen, für die das Zeichen Schutz besitzen soll.
Dabei sind alle Waren und Dienstleistungen entsprechend der Internationalen Markenklassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken besonderen Klassen zugeordnet. Die so genannte Nizza-Klassifikation ist in einem auf der diplomatischen Konferenz von Nizza am 15. Juni 1957 geschlossenen Abkommen, revidiert 1967 in Stockholm (Stockholmer Fassung) und 1977 in Genf (Genfer Fassung), vertraglich festgelegt worden. Die Nizza-Klassifikation ist auf der Website des Deutschen Patent- und Markenamtes, siehe www.dpma.de veröffentlicht worden.

Neben der Marke umfasst das Kennzeichenrecht auch die geschäftlichen Bezeichnungen.
Zu den geschäftlichen Bezeichnungen gehören Unternehmenskennzeichen und Werktitel.

Unternehmenskennzeichen dienen der Bezeichnung eines Unternehmens oder Geschäftsbetriebs;
Als Werktitel bezeichnet man die Namen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

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