In einem im Rechtsmittelverfahren ergangenen aktuellen Urteil vom 5. Juli 2018 (Mast-Jägermeister/EUIPO, C-217/17 P) hat der EuGH zu den Anforderungen gem. Art. 36 Abs. 1 Buchst. c) der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (nachfolgend GGV) Stellung genommen. In dem Verfahren ging es um zwei Anmeldungen von Gemeinschaftsgeschmacksmustern der Mast-Jägermeister, die sie bereits im Jahr 2015 beim EUIPO einreichte. In der Anmeldung waren die Erzeugnisse, für die Schutz beantragt wurde, als „Becher“ angegeben, während die Wiedergabe auch Flaschen zeigte. Das EUIPO beanstandete daher die Anmeldungen und forderte die Anmelderin auf, die Mängel zu beseitigen. Diese teilte jedoch die Auffassung des Amtes nicht und beantragte den Erlass einer beschwerdefähigen Entscheidung...mehr