Eine Zweigniederlassung von Amazon EU Sárl hat vor dem LG Frankfurt am Main einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. Dieser Antrag vor dem LG Frankfurt a. M. war nicht erfolgreich (Beschluss v. 19.12.2018, Az. 2/6 O 469/18). Die hiergegen gerichtet Beschwerde vor dem OLG Frankfurt a. M. hatte Erfolg. Das OLG Frankfurt a. M. hatte im Februar darüber zu entscheiden, ob Drittanbieter auf Amazon ihre Produkte mit „gekauften“ Bewertungen bewerben dürfen, ohne dass sie deutlich herausstellen, dass die Tester für diese Bewertungen einen vermögenswerten Vorteil erhalten haben...mehr