20. August 2013 Urheberrecht: Haftung des Hostproviders wegen Beihilfe und nicht bloß als Störer

In einer beachtenswerten Entscheidung des OLG Hamburg vom 13.05.2013 (Az. 5 W 41/13) hat dieses für einen Hostprovider eine Haftung wegen Beihilfe angenommen und ist über die üblicherweise angenommene Störerhaftung hinausgegangen.

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Welcher Sachverhalt lag dem Urteil zugrunde ?

Ein Hostprovider stellte für einen Betreiber einen Webserver zur Verfügung. Der Betreiber richtete darauf eine Seite ein, auf der urheberrechtlich geschütztes Material heruntergeladen werden konnte. Die notwendigen Nutzungsrechte hatte der Betreiber der Webseite nicht inne. Der Rechteinhaber der bereitgestellten Werke erlangte hiervon Kenntnis. Der Betreiber der Webseite gab kein Impressum an, weswegen sich der Rechteinhaber zunächst an den Hostprovider wandte. Von diesem verlangte der Rechteinhaber nach Darlegung des Sachverhalts Sperrung des Inhalts und Auskunft über Name und Anschrift des Webseitenbetreibers. Eine Reaktion des Hostproviders erfolgte nicht, weswegen der Rechteinhaber gerichtliche Hilfe in Anspruch nahm.

Was hat das Gericht entschieden ?

Hinsichtlich des Betreibers der Webseite liegt unstreitig ein rechtswidriges Zugänglichmachen vor. Dies ist nach § 106 Abs. 1 UrhG mit Freiheitsstrafe bedroht. Hinsichtlich des Hostproviders - der um die Urheberrechtverstöße wusste - nahmen die Richter eine Beihilfe nach § 27 Abs. 1 StGB an. Indem der Hostprovider konsequent und "sehenden Auges" die Urheberrechtsverstöße kannte und duldete, hat er zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Verstöße fortdauern konnten. Der Hostprovider haftet daher dem Grunde nach auf Schadensersatz und die beim Hoster beschäftigten Personen müssen sich ggf. strafrechtlich verantworten.

Wie ist das Urteil zu bewerten ?

Der BGH hatte noch 2012 (BGH, Urteil vom 12.7.2012 - I ZR 18/11) entschieden, dass ein Hostprovider lediglich als Störer haftet, wenn er Hinweise auf Urheberrechtsverletzungen ignoriert. Das OLG Hamburg geht mit seiner Entscheidung einen Schritt weiter und rückt den Hostprovider als "Beihilfen" ein Stück näher an den Täter. Zwar ist der Hostprovider selbst kein Täter, jedoch kann er sich auch nicht mehr auf  Haftungsprivilegierungen (z.B. aus § 10 TMG) stützen. Durch den § 27 Abs. 1 StGB drohen darüber hinaus sogar strafrechtliche Konsequenzen.

Fazit:

Das Urteil ist dem Grunde nach auf alle Hoster übertragbar, die fremde Inhalte zur Verfügung stellen oder publizieren. Zwar muss in jedem Einzelfall die besondere "Unterstützungshandlung" zu der rechtswidrigen Haupttat nachgewiesen werden, jedoch zeigt die Entscheidung, dass Hinweisen auf Urheberrechtsverstöße konsequent nachgegangen werden muss.

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