25. Juni 2013 Markenrecht: Marke oder Geschmacksmuster – wie schützt man Schuhdesigns?

Das Design von Schuhen ist sicherlich ein Hauptgrund für wirtschaftlichen Erfolg oder Misserfolg beim Verkauf eines Schuhmodells. Demnach ist das Interesse der Hersteller, einen möglichst umfassenden Schutz ihrer Designs zu sichern, äußerst groß.

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Grundsätzlich bieten sich zum Schutz von Designleistungen Geschmacksmuster als Schutzrecht an. Dabei handelt es sich um ein Registerrecht, welches ein ausschließliches Recht an einer Gestaltung gewährt.

In der Praxis werden besonders die seitlichen Gestaltungen von Schuhen registriert, um einen Designtrend u. U. für sich allein nutzen zu können. Das Geschmacksmusterrecht ist jedoch nicht risikofrei.

Derjenige, der ein Geschmacksmuster für sich beanspruchen will, hat im Streitfall nachzuweisen, dass das Muster nicht schon zum sog. vorbekannten Formenschatz gehört. Man muss also beweisen, dass die Gestaltung nicht schon vor der Eintragung von einem Dritten in entsprechender Weise benutzt worden ist.

Dies wird von den Ämtern im Vorfeld nicht überprüft und kann im Nachhinein zu einem ernsthaften Fallstrick werden, gerade, weil eine Recherche nach Mustern gegenüber einer Markenrecherche wesentlich komplexer ist.

Gegenüber einem Geschmacksmuster ist eine Marke wesentlich schwieriger angreifbar. Zu beachten ist aber, dass die Funktion einer Marke eine andere ist, als die eines Geschmacksmusters.

Hauptfunktion ist die Herkunftsfunktion – also die Fähigkeit eines Zeichens, für den Verbraucher das Unternehmen hinter der Marke zu identifizieren.

Des Weiteren sind Aspekte wie die Unterscheidungskraft und Verkehrsgeltung einer Marke sowie eine komplexe Kasuistik zur Verwechslungsgefahr zu beachten.

Die Hürden bis zur Erlangung eines Schutzes sind insgesamt höher. Dann jedoch kann eine als Zeichen geschützte Gestaltung wesentlich strikter verteidigt werden.

Im Bezug auf die Gestaltung von Schuhwerk ist eine Marke also dann sinnvoll, wenn ein Zeichen langfristig genutzt werden soll. Berühmtestes Beispiel ist zweifelsohne die Drei-Streifen-Marke von Adidas, die es dem Konzern erlaubt, stringent gegen ähnliche Gestaltungen vorzugehen, weil das rechtliche Momentum der Verwechslungsgefahr im Markenrecht deutlich strenger ist.

Bei einem Geschmacksmuster wäre aufgrund der Vielzahl von Schuhgestaltungen mit Streifen bereits ein geringer Unterschied ausreichend, um einen rechtlichen Konflikt zu vermeiden.

Um einem Zeichen die nötige Verkehrsgeltung zu verschaffen, kann es sinnvoll sein, im Wege des geschmacksmusterrechtlichen Schutzes die Verkehrsgeltung einer potenziellen späteren Marke herzustellen. Durch entsprechende Verteidigung des Geschmacksmusters gegenüber Mitbewerbern und der alleinigen Verwendung eines Musters ist es einfacher, die Herkunftsfunktion einer späteren Marke zu sichern.

Fazit


Wer langfristige Strategien mit einem Design plant, für den kann eine markenrechtliche Sicherung der Gestaltung sinnvoll sein. Zur Sicherung eines Trends erweist sich der Markenschutz als zu streng. Gleichwohl können sich die Schutzrechte im Rahmen eines IP Management Plans auf wertvolle Weise ergänzen.

Autor: Sebastian Maria Schmitt

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