21. Juni 2013 IT-Recht: Haftungsrisiko der Betreiber offener WLAN-Netze wird vorerst nicht reduziert

Ein auf die Reduzierung des Haftungsrisikos der Betreiber offener WLAN-Netzwerke gerichteter Antrag der SPD-Fraktion scheiterte am 5. Juni 2013 im Bundestagsausschuss für Wirtschaft und Technologie.

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Wer weiß nicht den zumeist von Gaststätten- oder Hotelbetreibern als zusätzlichen Service angebotenen drahtlosen Zugang zum Internet über ein öffentliches WLAN-Netzwerk zu schätzen? Doch die Betreiber solcher offener WLAN-Netze tragen bislang ein nicht zu unterschätzendes Haftungsrisiko für Rechtsverletzungen, die die Nutzer des Zugangspunkts im Netz begehen, z.B. Urheberrechtsverletzungen durch illegale Downloads.

Über das Rechtsinstitut der sog. Störerhaftung kann neben dem Täter auch der Betreiber des Netzwerks zur Haftung herangezogen und mit teils erheblichen Schadensersatzforderungen konfrontiert werden. Dieses Haftungsrisiko wird derzeit oft als Hindernis für die an sich gewünschte weitere Ausbreitung offener WLAN-Netze gesehen.

Der Antrag sah vor, den Betreibern offener WLAN-Netze eine ähnliche Haftungsprivilegierung zu gewähren, wie sie derzeit bereits zu Gunsten der Internet-Access-Provider besteht. Das Telemediengesetz (TMG) bestimmt, dass Access-Provider, welche Informationen lediglich durchleiten und von deren Inhalt regelmäßig keine Kenntnis haben grundsätzlich auch nicht für rechtswidrige Inhalte verantwortlich zeichnen.

Nach dem Scheitern des Antrags dürfte die rechtliche Situation der Betreiber offener WLAN-Netze vorerst unklar bleiben.

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