30. April 2018 Wettbewerbsrecht: Werbeblocker laut BGH zulässig

Mit Urteil vom 19. April 2018 entschied er BGH, dass das Werbeblockerprogramm AdBlock Plus nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstößt und wies eine Klage des Unternehmens Axel Springer zurück.

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Die Beklagte vertreibt eine Software, welche Werbung auf Internetseiten unterdrückt. Sie bietet Unternehmen die Möglichkeit, in eine „Whitelist“ aufgenommen zu werden, wodurch die Blockade der Werbung aufgehoben wird. Dieses Geschäftsmodell hält die Klägerin, welche ihre redaktionellen Inhalte für die Nutzer kostenlos auf werbefinanzierten Internetseiten zur Verfügung stellt, für unlauter.

Der BGH befand nun, dass das Programm AdBlock Plus keine gezielte Behinderung im Sinne des UWG darstellt. Die Beklagte wirke nicht unmittelbar auf das Angebot der Klägerin ein, die mittelbare Beeinträchtigung des Angebots sei jedoch nicht unlauter. Die Klägerin habe zudem die Möglichkeit, Abwehrmaßnahmen gegen den Einsatz des Programms der Beklagten zu ergreifen. So könnten z. B. Nutzer, welche nicht bereit sind, auf den Einsatz des Werbeblockers zu verzichten, von dem Angebot der Klägerin ausgesperrt werden.

Auch eine aggressive geschäftliche Handlung gegenüber Unternehmen, welche an der Schaltung von Werbung auf den Internetseiten der Klägerin interessiert sind, sieht der BGH nicht.

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