29. Oktober 2013 Wettbewerbs- und Presserecht: EuGH bestätigt Kennzeichnungspflicht gesponserter Beiträge mit "Anzeige"

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 17.10.2013 (Az.: C-391/12) entschieden, dass die von den Landespressegesetzen vorgeschriebene Pflicht zur Kennzeichnung von gesponserten Pressebeiträgen mit dem Wort "Anzeige" mit EU-Recht vereinbar ist.

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Das deutsche Presserecht hat schon lange vor der Zeit des werbeüberfluteten Internets die Notwendigkeit gesehen, dass ein Leser immer deutlich unterscheiden kann, ob ein Artikel journalistisch relevant ist, oder ob es sich um Werbung handelt.

Um die Möglichkeit einer Irreführung zwischen Nachrichten und Werbung so weit wie möglich auszuschließen, wurde in den Pressegesetzen der Länder festgeschrieben, dass alles, was nicht aus journalistischen Gründen geschrieben wurde, mit den Worten "Anzeige" markiert, und deutlich von den journalistischen Teilen eines Mediums abgesetzt wird. Dies wird, juristisch formuliert, als sog. Trennungsgebot bezeichnet.

Jeder kennt die oft halbseitigen Beiträge, die mal ein neues Schwimmbad oder ein neues Produkt bewerben. Oft bedienen sie sich auch einer, mit den journalistischen Teilen der Zeitung vergleichbaren Typografie, sodass eine Unterscheidung mitunter schwer fällt.

Hintergrund des hier berichteten Urteils war ein Streit zweier Verlagsgesellschaften, die sich darum stritten, ob die eine Gesellschaft einen Artikel statt mit dem Hinweis "Anzeige" mit dem Hinweis "sponsored by" versehen durfte.

Der wohl klageweise geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung kann zwischen zwei Presseunternehmen auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG) in Verbindung mit dem Landespressegesetz (hier: § 10 LPG Baden-Württemberg) gestützt werden.

Der EuGH hatte nunmehr zu entscheiden, ob diese Kennzeichnungspflicht, insbesondere ihr konkreter Wortlaut, mit dem Recht der EU zu vereinbaren ist. Der oberste Gerichtshof der EU kann und muss von nationalen Gerichten immer dann angerufen werden, wenn in einem nationalen Gerichtsverfahren Zweifel entstehen, wie das möglicherweise relevante europäische Recht ausgelegt werden muss.

Die eigentliche Streitfrage ist, ob das EU-Recht in der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken lediglich vorgibt, dass eine Hinweispflicht für drittfinanzierte, redaktionelle Inhalte besteht. Im Gesetzestext der EU-Richtlinie wird diese Pflicht weder in Bezug auf die Presse, noch in Bezug auf die genaue Ausgestaltung der Hinweispflicht konkretisiert.

Das Unionsrecht ist also im Grunde offen, was die Hinweispflicht für Anzeigen im Printbereich angeht. Daher war fraglich, ob der deutsche Gesetzestext der Landespressegesetze, der ausdrücklich den Begriff „Anzeige“ vorschreibt, rechtswirksam ist.

Der EuGH urteilte, dass die nationalen Gesetzgeber berechtigt sind, die Ausgestaltung dieser Pflicht im Rahmen der Grundfreiheiten des EU-Rechts selbst durchzuführen. Die Pflicht zur Verwendung des Wortes "Anzeige" ist daher eine solche Konkretisierung im Rahmen der nationalen Befugnisse. Das strenge deutsche Landespresserecht ist daher europarechtskonform. Das bedeutet, dass keine Abweichung von dem Wort "Anzeige" durch andere Gestaltungen wie "sponsored by" und ähnlichem nach deutschem Recht erlaubt ist.

Somit muss bei dem Verlagsunternehmen, das „sponsored by“ benutzte, eine Wettbewerbsverletzung angenommen werden.

Fazit
:

Die Entscheidung des EuGH stärkt das strenge deutsche Trennungsgebot in den Printmedien. Nach wie vor müssen finanzierte, redaktionelle Inhalte mit dem Wort "Anzeige" kenntlich gemacht werden.

Dieses Gebot muss von Redaktionen streng berücksichtigt werden, da sonst rechtliche Schritte von Mitbewerbern unternommen werden können.

Für Unternehmen, die Anzeigen schalten, ist die Relevanz dieses Urteils indes geringer, da es der redaktionellen Sorgfalt der Medien unterliegt, Verstöße gegen Presserecht zu vermeiden.

Autor:
Sebastian Maria Schmitt

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