23. September 2013 Urheberrecht: Die AGB von Microsoft im Hinblick auf Windows 8 sind zum Teil rechtswidrig

Das OLG Hamburg hatte sich mit der Frage der Wirksamkeit einer Klausel in den AGB von Microsoft zu beschäftigen, die die Weitergabe von "Windows 8" beschränkt. Die Hamburger Richter beurteilten die entsprechende Klausel als unangemessene Benachteiligung der Vertragsparteien und damit als unzulässig.

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Um welche Klausel ging es genau ?

Der Wortlaut der strittigen Klausel lautete wie folgt:

"Außerdem sind Sie berechtigt, die Software (zusammen mit der Lizenz) auf einen Computer zu übertragen, der jemand anderem gehört, wenn a) Sie der erste Lizenznehmer der Software sind und b) der neue Nutzer den Bestimmungen dieses Vertrages zustimmt”

Der Regelungsinhalt der Klausel lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass ein Käufer einer Kopie von Windows 8 diese nur dann an einen Dritten veräußern respektive weitergeben kann, wenn er (der Käufer) der Ersterwerber ist und die Person, an die Windows 8 weitergereicht wird den Nutzungsbestimmungen von Microsoft zustimmt. Faktisch kam diese Regelung einem Weiterveräußerungsverbot gleich.

Wie hat das OLG Hamburg entschieden ?

Die hanseatischen Richter sahen hierin eine unangemessene Benachteilung der Vertragsparteien. Mit Beschluss vom 30. April 2013 (Az. 5 W 35/13) stuften sie die Klausel als rechtswidrig ein.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass ein solches Weiterveräußerungsverbot nicht mit dem Grundgedanken der sog. "Erschöpfung" vereinbar ist. Dieser geht auf § 69c Nr. 3 UrhG zurück. Diese Norm hat folgenden Inhalt:

Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:

jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung. Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des  Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen  Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im     Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in Bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts;

Sobald Microsoft ein Computerprogramm willentlich und wissentlich in den Verkehr bringt, so kann die weitere Verbreitung weder verboten noch beschränkt werden. Die von Microsoft verwendete Klausel stand jedoch im Gegensatz zu diesem Grundsatz und wurde vom OLG Hamburg daher auch als unzulässig eingestuft.

Die Hamburger Richter knüpfen mit diesem Beschluss an die europäische Rechtsprechung des EuGH (UsedSoft/Oracle - Urt. v. 3.?7. 2012 ? C-128/11) und eine Entscheidung des OLG Frankfurt -  Teilurt. v. 18. 12. 2012 – 11 U 68/11) an, die sich mit der Frage der Erschöpfung beschäftigt hatten.

Wie ist die Entscheidung zu bewerten ?

Das OLG Hamburg kräftigte mit seiner Entscheidung die Unantastbarkeit des Erschöpfungsgrundsatzes. Sobald ein Softwarehersteller ein Programm in den Verkehr bringt, so kann er die weitere Verbreitung weder unterbinden noch deren Modalitäten bestimmen.

Softwarehersteller sollten zudem dringend ihre AGB überprüfen um gerichtlichen Verfahren aus dem Weg zu gehen und möglicherweise Alternativen zur Eingrenzung oder Verhinderung einer weiteren Verbreitung der Software entwickeln.

Falls Sie Fragen zu dem Artikel, Softwareverträgen oder AGB Erstellung haben, kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail unter wagner(at)webvocat.de oder telefonisch unter 0681/ 95 82 82-0.

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Rechtsanwalt Alexander Wolf

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