26. März 2018 Sozialversicherungsrecht: Bundessozialgericht bekräftigt bisherige Rechtsprechung: Geschäftsführer einer GmbH sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig

In der Praxis wird immer wieder um die Frage gestritten, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig ist. Streitfälle landen nicht selten in der gerichtlichen Auseinandersetzung.

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Gemäß § 7 Absatz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

In zwei Entscheidungen vom 14. März 2018 hat das Bundessozialgericht hierzu aktuell nochmals entschieden, dass – auch im Falle einer Stimmrechtsabrede – Geschäftsführer einer GmbH regelmäßig abhängig und damit sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind Bundessozialgericht, (Urteile vom 14.03.2018 - B 12 KR 13/17 R und B 12 R 5/16 R).

Im ersten entschiedenen Fall verfügte der klagende Geschäftsführer lediglich über einen Anteil von 45,6 % am Stammkapital. Eine mit seinem Bruder als weiterem Gesellschafter der GmbH getroffene "Stimmbindungsabrede" änderte an der Annahme von Sozialversicherungspflicht ebenso wenig etwas, wie dessen Angebot an den Kläger, künftig weitere Anteile zu erwerben.

Im zweiten Fall verfügte der klagende Geschäftsführer lediglich über einen Anteil von 12 % am Stammkapital und war damit grundsätzlich sozialversicherungspflichtig beschäftigt.

In seiner Pressemitteilung 14/2018 vom 15. März 2018 hat das Bundessozialgericht zu den Urteilgründen folgendes ausgeführt:

„Geschäftsführer einer GmbH sind regelmäßig als Beschäftigte der GmbH anzusehen und unterliegen daher der Sozialversicherungspflicht. Ein Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter der GmbH ist, ist nur dann nicht abhängig beschäftigt, wenn er die Rechtsmacht besitzt, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn er mehr als 50 % der Anteile am Stammkapital hält (Mehrheitsgesellschafter). Ist der Geschäftsführer kein Mehrheitsgesellschafter, ist eine abhängige Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht ausnahmsweise auch dann anzunehmen, wenn er exakt 50 % der Anteile hält oder bei einer noch geringeren Kapitalbeteiligung kraft ausdrücklicher Regelungen im Gesellschaftsvertrag (Satzung) über eine umfassende ("echte"/qualifizierte) Sperrminorität verfügt, sodass es ihm möglich ist, ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern. Damit hat das Bundessozialgericht seine bisherige Rechtsprechung bekräftigt und entsprechende Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt.

In beiden Fällen betonte das Bundessozialgericht, dass es nicht darauf ankomme, dass ein Geschäftsführer einer GmbH im Außenverhältnis weitreichende Befugnisse habe und ihm häufig Freiheiten hinsichtlich der Tätigkeit, zum Beispiel bei den Arbeitszeiten, eingeräumt würden. Entscheidend sei vielmehr der Grad der rechtlich durchsetzbaren Einflussmöglichkeiten auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung.“

Fazit:

Die beiden aktuellen Entscheidungen des Bundessozialgerichts sind richtungsweisend und schaffen weitere Rechtssicherheit. Nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV ist ein entsprechendes Statusfeststellungsverfahren Pflicht, wenn geschäftsführende Gesellschafter der Einzugsstelle bei der Neuaufnahme ihrer Tätigkeit im Unternehmen gemeldet werden.

Falls Sie Fragen zu dem Artikel oder einem Antrag an die Clearingstelle der Rentenversicherung zur Statusfeststellung haben, können Sie uns gerne kontaktieren.

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Ihr Ansprechpartner für weitere Fragen ist:

Rechtsanwalt Arnd Lackner
Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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