23. September 2013 Persönlichkeitsrecht: Schützt das Recht am eigenen Bild auch vor Verfremdungen im Pop-Art Stil ?

Entscheidung des OLG Düsseldorf zur Frage der Reichweite des Rechts am eigenen Bild bei Prominenten.

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Welcher Sachverhalt lag dem Urteil zugrunde ?

Der im Verfahren vor dem OLG Düsseldorf beklagte Maler hatte auf seiner Webseite und bei Ebay selbsterstellte Bilder des Golf-Profis Martin Kaymer zum Verkauf angeboten. Die Bilder zeigten den Golf-Profi im Portrait und waren im Stile des Pop-Art verfremdet. Der Verkäufer berief sich auf die Kunstfreiheit und darauf, dass durch die Verbreitung der Bilder dem Informationsinteresse der Allgemeinheit gedient wird. Schließlich handelt es sich bei Herrn Kaymer um eine Person der Zeitgeschichte. Für eines der Bilder erzielte der Beklagte einen Verkaufspreis von 43,50 €.

Welche Entscheidung hat das Gericht getroffen ?

Mit Urteil vom 23. Juli 2013 (Az. I-20 U 190/12) hat das OLG Düsseldorf in zweiter Instanz entschieden, dass die Verkaufsaktivitäten des Kunstmalers die Persönlichkeitsrechte des Golf-Profis verletzen.

Nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG (Kunsturhebergesetz) dürfen Bildnisse ohne Einwilligung verbreitet werden, wenn dies einem höheren Interesse der Kunst dient. Das Gericht stuften die Bilder nicht als Kunst ein, da über das rein handwerkliche Können der Verfremdung im Pop-Art Stil nicht erkennbar sei, dass der Maler Eindrücke, Erfahrungen oder Erlebnisse im Bild verarbeitet hätte. Der Pop-Art Stil an sich ist bekannt und rechtfertigt an sich keine Aufwertung der Bilder.

Auch auf § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG (freie Verbreitung von Bildnissen der Zeitgeschichte) konnte sich der Maler nicht berufen. Zwar handelt es sich bei Martin Kaymer durchaus um eine Person der Zeitgeschichte, jedoch bedeutet dies nicht zwingend, dass jedwede Abbildung von ihm ein Bildnis der Zeitgeschichte ist. Dadurch dass lediglich sein Portrait zu sehen war, war der Informationsgehalt für die Allgemeinheit äußerst gering und der Zusammenhang zu den sportlichen Erfolgen des Golf-Profis überhaupt nicht erkennbar.

Die Richter sahen es vielmehr als erwiesen an, dass es dem Maler primär um eigene kommerzielle Interessen ging als um Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit oder Information der Allgemeinheit.

Wie ist das Urteil zu bewerten ?

Der rechtlich interessante Aspekt dieses Urteils ist die Frage nach dem Vorliegen von Kunst. Durch das Urteil wird deutlich, dass die Gerichte gewisse Grundanforderungen an den Begriff der Kunst stellen. Zwar hat das OLG Düsseldorf - zu Recht - darauf hingewiesen, dass Kunst per se nur schwer respektive überhaupt nicht mit juristischen Definitionen zu greifen ist, jedoch auch klargestellt, dass ein Werk einen gewissen Gehalt aufweisen muss, um als Kunst eingestuft zu werden. Das Wesen künstlerischer Betätigung besteht - so das Gericht - in der freien schöpferischen Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen oder Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache - hier Bild - zur Anschauung gebracht werden.

Die Frage ob Kunst vorliegt - und damit gewisse rechtlichen Privilegierungen greifen - muss stets im Einzelfall geprüft werden und kann nicht pauschal beantwortet werden. Das Urteil mag im vorliegenden Fall durchaus sachgerecht sein, schafft für den juristischen Alltag aber keine Rechtssicherheit.

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