30. April 2018 Markenrecht: Darf Amazon Markennamen in Suchliste anzeigen?

In der Vergangenheit war oft streitig, ob der Schutz einer Marke oder eines Unternehmenskennzeichens auch soweit reicht, dass Shopping Portale diese nicht in der Suchliste automatisch als Suchbegriff vorschlagen dürfen. Der BGH hat nun in gleich zwei Urteilen hierzu Stellung genommen.

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Sachverhalt betreffend Urteil vom 15.2.2018, Az.: I ZR 138/16:


Die Klägerin ist exklusive Lizenznehmerin der Marke "ORTLIEB" und vertreibt unter dieser Marke wasserdichte Transporttaschen. Sie vertreibt diese jedoch nicht auf Amazon, sondern über ein selektives Vertriebssystem. Dennoch erscheinen bei Eingabe des Markennamens „Ortlieb“ in die Suchleiste von Amazon in den angezeigten Treffern sowohl Produkte der Klägerin, als auch Produkte anderer Hersteller, u. a. auch Produkte, die selbst von Amazon unter dem Hinweis „Verkauf und Versand von Amazon“ angeboten werden.

Die Klägerin verklagte daher insgesamt drei Amazon-Gesellschaften, nämlich die technische Betreiberin der Webseite www.amazon.de, die Betreiberin von Amazon Marketplace und die Amazon-Gesellschaft, die Anbieterin der o. g. eigenen Amazon-Produkte ist, auf Unterlassung der Nutzung des Markennamens „ORTLIEB“ in Verbindung mit den Treffern der Drittanbieter.

Entscheidung betreffend Urteil vom 15.2.2018, Az.: I ZR 138/16:

Der BGH urteilte, dass die Verwendung des o. g. Marken- bzw. Unternehmenskennzeichens in der automatischen Suchwortvervollständigung bei Amazon nach der bisherigen Tatsachenlage keine Rechtsverletzung darstelle. Allerdings verwies der BGH das Verfahren an die Vorinstanz zur weiteren Aufklärung zurück.

Letztlich äußerte der BGH jedoch, dass eine Rechtsverletzung vorliegen könne, wenn für den Internetnutzer nach Eingabe der Marke als Suchbegriff sodann bezüglich der angezeigten Produkte nicht klar erkennbar sei, ob diese vom Markeninhaber oder Drittanbietern stammten.

Sachverhalt betreffend Urteil vom 15.2.2018, Az.: I ZR 201/16


In diesem Fall hatte die Klägerin als Inhaberin des Unternehmenskennzeichens "goFit", das in Deutschland geschützt ist und unter dem Fußreflexzonenmassagematten vertrieben werden, gegen Amazon als Betreiberin der Internetseite www.amazon.de geklagt, weil bei Eingabe des Suchbegriffs "goFit" oder "gofit" in die Suchmaske der Beklagten automatisch in einem Drop-Down-Menü unter anderem die Suchwortvorschläge "gofit matte", "gofit gesundheitsmatte" oder "gofit Fußreflexzonenmassagematte" erschienen.

Die Klägerin klagte auf Unterlassung, da sie in den automatischen Suchwortvorschlägen eine Verletzung ihres Firmenschlagworts "goFit" und eine wettbewerbswidrige Irreführung der Verbraucher sah. Die Klägerin hatte die darunter angezeigten Treffer jedoch nicht in die Klage mit einbezogen.

Entscheidung betreffend Urteil vom 15.2.2018, Az.: I ZR 201/16:


Der BGH urteilte, dass in der Verwendung des Unternehmenskennzeichens in der automatischen Suchwortvervollständigung keine Beeinträchtigung der Funktion des Zeichens liege, auf das Unternehmen der Klägerin hinzuweisen. Somit war eine Rechtsverletzung zu verneinen. Auch aus wettbewerbsrechtlichen Gründen sei eine Rechtsverletzung zu verneinen, da die angezeigten Suchwortvorschläge beim Internetnutzer nicht den irreführenden Eindruck hervorriefen, dass er das betreffende Produkt auf der Internethandelsplattform finden werde.

Fazit:

In der Sache „ORTLIEB“ wird es sicherlich eine weitere BGH-Entscheidung geben. Es bleibt abzuwarten, ob wegen der Bezugnahme auf die angezeigten Treffer die Entscheidung anders ausfallen wird. Derzeit können Markennamen jedoch ohne Beanstandung von Amazon im Drop-down-Menü als Suchwortvorschläge angezeigt werden.

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