14. Dezember 2017 Gesetzesänderung: Reform des Kaufrechts und des Werkvertragsrechts tritt zum 1. Januar 2018 in Kraft

Der Gesetzgeber hat wesentliche Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zur Anpassung der kaufrechtlichen und werkvertragsrechtlichen Vorschriften an die aktuelle Rechtsprechung des BGH und des EuGH vorgenommen. Ab dem 1. Januar 2018 gelten neue Regelungen zum Kaufrecht und zum Werkvertragsrecht.

  Druckversion

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Neuerungen:

Werkvertragsrecht:

•    Die Haftung des Verkäufers bei Materialkäufen wird ausgeweitet. Bisher haftete bei mangelhaftem Material für angefallene Aus- und Wiedereinbaukosten nur der das Material einbauende Handwerksbetreib. Zukünftig haftet hier auch der das Material liefernde Unternehmer, und zwar verschuldensunabhängig.

•    Abschlagszahlungen werden zukünftig nach dem Wert der erbrachten Vertragsleistung berechnet und nicht mehr nach der durch die (Teil-)Leistung beim Kunden entstandenen Wertsteigerung.

•    Die Abnahme der Werkleitung wird komplett neu geregelt. Eine Werkleistung gilt zukünftig als abgenommen, wenn Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist gerügt werden. Hierauf müssen Verbraucher zukünftig mit der Abnahmeaufforderung in Textform hingewiesen werden. Eine Abnahme lässt sich daher zukünftig alleine durch fristgerechte Mängelrüge verhindern.

•    Gemäß § 648a BGB n. F. können zukünftig die vertragsschließenden Parteien den Werkvertrag fristlos aus wichtigem Grund kündigen.

Kaufrecht:

•    Gemäß § 439 Abs. 3 Satz 1 BGB n. F. ist der Verkäufer zukünftig im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den der nachgebesserten oder nachgelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen, wenn der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht hat. Diese Regelung gilt gegenüber Verbrauchern und Unternehmern gleichermaßen

•    Gemäß § 475 Abs. 4 Satz 2 BGB n. F. können Verkäufer zukünftig bei einem Verbrauchsgüterkauf die Ersatzpflicht auf einen angemessenen Betrag beschränken, wenn die Nachbesserung oder Nachlieferung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden sind. Bei der Bemessung des angemessenen Betrags sind nach § 475 Abs. 4 Satz 3 BGB n. F. insbesondere der Wert der Kaufsache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels für den Käufer zu berücksichtigen.

•    Verkäufer von neuen Sachen, die Käufern Aufwendungen für den Aus- und Einbau nach § 439 Abs. 3 Satz 1 BGB n. F. ersetzen müssen, können diese Kosten zukünftig unter den Voraussetzungen des § 445a BGB n. F. ihrerseits auf ihre Lieferanten abwälzen.

Fazit

Die zum 1. Januar 2018 in Kraft tretenden Neuerungen stärken zunächst die Rechtsposition des Bestellers einer Werkleistung und des Käufers einer Sache, unabhängig davon, ob es sich hierbei um Verbraucher oder Unternehmer handelt. Auch die Stellung des Verkäufers wird aber vor allem durch die Möglichkeit gestärkt, zukünftig bei seinem Lieferanten für Ein- und Ausbaukosten mangelhafter Ware Regress zu nehmen, auch dann, wenn der Endkunde selbst Unternehmer ist. Von Werkunternehmern und Händlern im B2C- und B2B- Bereich genutzte Allgemeine Geschäftsbedingungen sind an die neue Gesetzeslage anzupassen.

Falls Sie Fragen zu dem Artikel oder der Anpassung Ihres Geschäftsbetriebs an die neue Gesetzeslage haben, können Sie uns gerne kontaktieren.

Wir helfen Ihnen schnell und kompetent.

Ihr Ansprechpartner für weitere Fragen ist:

Rechtsanwalt Arnd Lackner
Fachanwalt für Steuerrecht und
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

WAGNER Rechtsanwälte webvocat® - Small.Different.Bett

Zurück

Weiterempfehlung in Social Networks: