11. Dezember 2017 Markenrecht: Keine Verwechslungsgefahr zwischen „Ochsenbrot“ und „Oxbrot“

Nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt a. M. vom 15. November 2017 besteht seitens der Verbraucher keine markenrechtliche Verwechslungsgefahr zwischen der für Brotwaren eingetragen Marke „Ochsenbrot“ und der durch einen Konkurrenten verwendeten Bezeich-nung „Oxbrot“.

www.landgericht-braunschweig.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/oxbrot-gleich-ochsenbrot--159644.html

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Die Wortmarke enthalte eine zusätzliche Silbe, welche im Vergleich zu der gegenüberstehenden Bezeichnung einen unterschiedlichen Sprachrhythmus bedinge.

Zudem lasse sich aus der Bedeutung des Worts „ox“ im Englischen eine Bedeutungsähnlichkeit nicht hinreichend sicher ableiten. Die Übersetzung dürfte sich dem durchschnittlichen Verbraucher zwar aus der klanglichen Ähnlichkeit zu „Ochs“ erschließen, jedoch gelte dies nicht in Bezug auf das Wort „Ochsen“. Die Silbe „Ox“ lasse eine Vielzahl von Bedeutungsvarianten zu, z. B. könne sie sich auf die Stadt Oxford beziehen oder mit den Begriffen Oxid, Oxidation oder „Oxygen“ in Verbindung gebracht werden.

Der Zeichenbestandteil „Brot“ sei für die eingetragenen Waren rein beschreibend und daher für den Zeichenvergleich nicht ausschlaggebend.

Fazit

Die Entscheidung illustriert die Bedeutung der Kennzeichnungskraft einzelner Wortelemente für die Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr. Das Element „Brot“ kann aufgrund seines beschreibenden Charakters für den Zeichenvergleich keine maßgebliche Rolle spielen, so dass im wesentlichen auf die übrigen Bestandteile abzustellen ist und trotz der starken klanglichen Übereinstimmungen eine Verwechslungsgefahr verneint werden kann.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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