26. September 2017 Bundesarbeitsgericht entscheidet zu Lasten von Gläubigern - Pfändungsschutz für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszulagen

Im Rahmen der Zwangsvollstreckung kommt es immer wieder auch zu Streitigkeiten über die Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen des Schuldners.

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Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt über die Pfändbarkeit von Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszulagen entschieden – leider zu Lasten der Gläubiger.

Gemäß § 850a Nr. 3 ZPO sind unpfändbar

„Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;“

In seinem am 23. August 2017 veröffentlichten Urteil hat das Bundesarbeitsgericht im Ver-fahren 10 AZR 859/16 hierzu entschieden, dass auch Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit solche Erschwerniszulagen im Sinne von § 850a Nr. 3 ZPO und damit im Rah-men unpfändbar sind.

Zulagen für Schicht-, Samstags- oder sog. Vorfestarbeit sind nach Auffassung des Bundes-arbeitsgerichts dagegen der Pfändung nicht entzogen.

Hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang und welcher Höhe Zuschläge für Sonntags-, Fei-ertags- und Nachtarbeit als „üblich“ und damit unpfändbar im Sinne von § 850a Nr. 3 ZPO anzusehen sind, kann nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts an die Regelung zur Steuerfreiheit  in § 3b EStG angeknüpft werden, soweit danach steuerfrei Zuschläge sind, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit si

1. für Nachtarbeit 25 Prozent,

2. vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent,

3. vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent,

4. für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent des Grundlohns nicht übersteigen.

Das Bundesarbeitsgericht begründet seine Entscheidung mit den besonderen Er-schwernissen von Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, soweit es in der am 23. August 2017 veröffentlichten gleichnamigen Pressemitteilung lautet:

„Der Gesetzgeber hat in § 6 Abs. 5 ArbZG die Ausgleichspflichtigkeit von Nachtarbeit geregelt, die von ihm als besonders erschwerend bewertet wurde. Sonntage und gesetzliche Feiertage stehen kraft Verfassung (Art. 140 GG iVm. Art. 139 WRV) unter besonderem Schutz. § 9 Abs. 1 ArbZG ordnet an diesen Tagen ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot an. Damit geht der Gesetzgeber auch hier von einer Erschwernis aus, wenn an diesen Tagen dennoch gearbeitet wird.

Eine entsprechende gesetzgeberische Wertung gibt es für Schicht-, Samstags- und Vorfestarbeit hingegen nicht. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Sonderregelung des § 850a ZPO zwar dem Schuldnerschutz dient und diesem einen größeren Teil seines Nettoeinkommens als unpfändbar belassen will. Angesichts der ebenso in den Blick zu nehmenden Gläubigerinteressen bedarf die in § 850a Nr. 3 ZPO geregelte Unpfändbarkeit von Erschwerniszulagen aber einer sachlichen Begrenzung.“

Fazit

Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit – leider nicht zu Gunsten der Gläubiger. Bei der Zwangsvollstreckung in laufendes Arbeitseinkommen wird man sich jedenfalls zukünftig auf die zumindest teilweise Unpfändbarkeit von Sonntags-, Feiertags- und Nachtar-beitszulagen einstellen und dies bei der Entscheidung darüber, ob es wirtschaftlich Sinn macht, Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten, berücksichtigen  müssen. Auch der Arbeitge-ber, der Pfändungsmaßnahmen gegenüber seinem Arbeitnehmer zu bearbeiten hat, muss die Unpfändbarkeit entsprechend bei der Erstellung der Lohnabrechnungen berücksichtigen, ansonsten er sich gegenüber seinem Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig macht.

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