26. September 2017 Arbeitsrecht: BAG – Mindestlohn für Feiertagsvergütung und Nachtarbeitszuschlag

In der Entscheidung vom 20. September 2017 (10 AZR 171/16) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass für die Vergütung von Feiertagen, soweit kein höherer tariflicher oder vertraglicher Vergütungsanspruch vereinbart ist, der gesetzliche Mindestlohn als untere Basis zur Berechnung herangezogen werden muss. Zudem muss ein tariflich vereinbarter Nachtarbeitszuschlag, der auf den tatsächlichen Stundenlohn zu zahlen ist, ebenso aus dem Mindestlohn berechnet werden.

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I. Sachverhalt

Die Klägerin, eine langjährige Montagearbeiterin, verlangte von der Beklagten die Vergütung aller Arbeits-, Urlaubs- und Feiertagsstunden mit 8,50 € (damals gesetzlicher Mindestlohn) und die Berechnung des Nachtarbeitszuschlags auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns. Die Beklagte ist der Meinung, dass der vertraglich vereinbarte Stundenlohn von 7,00 € Grundlage der Berechnung sein müsse. Der Klage wurde von dem Arbeitsgericht Bautzen und dem Sächsischen Landesarbeitsgerichts stattgegeben. Das Bundesarbeitsgericht schloss sich in seinem Urteil nun der vorinstanzlichen Rechtsprechung an.

II. Rechtliches

a)  Nachtarbeitszuschlag

Der Manteltarifvertrag der Klägerin sieht einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 25% des tatsäch-lichen Stundenverdienstes vor. Die Argumentation des Gerichts stützt sich auf den Wortlaut dieser Vereinbarung. Als tatsächlicher Stundenverdienst kommt nämlich mangels gesetzlicher Ausnahmeregelung nur der gesetzliche Mindestlohn (§ 1 Abs. 2 S. 1 MiLoG) in Betracht.

b)  Urlaubsvergütung

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber nach § 2 Abs. 1 EFZG, für die Arbeitszeit, die aufgrund eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte (Entgeltausfallsprinzip). Da das Mindestlohngesetz (MiLoG) hiervon keine abweichenden Regelungen trifft, muss sich die minimale Vergütung  an dem entsprechenden Mindestlohn orientieren. Ein Rückgriff des Arbeitgebers auf eine vertraglich vereinbarte niedrigere Vergütung scheidet aus.

Fazit

Durch das Urteil hat das Bundesarbeitsgericht die Rechte von Arbeitnehmern deutlich gestärkt. Für Schichtarbeiter bedeutet die Entscheidung, dass sie bei einem entsprechenden Tarifvertrag, ihren Nachtarbeitszuschlag auf Grundlage des Mindestlohns vergütet bekommen können. Für die Feiertagsvergütung von Arbeitnehmern muss ebenso der gesetzliche Mindestlohn als Untergrenze angelegt werden. Hierauf haben sich Arbeitgeber einzustellen.

Autor: Daniel Adolph

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