30. Oktober 2018 Wirtschaftsrecht: FG Münster: Höhe der Nachzahlungszinsen bereits ab 2014 verfassungsrechtlich zweifelhaft

Steuernachzahlungen sind ohnehin unerwünscht, bergen aber oft noch ein ganz erhebliches weiteres Risiko. Gemäß §§ 233a, 238 AO sind Steuernachforderungen mit 0,5 Prozent Zinsen monatlich zu verzinsen, wobei der Zinslauf 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist, beginnt.

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Zu Recht wird nicht nur jeder unmittelbar Betroffene der Meinung sein, dass in der heutigen Niedrigzinsphase 6 % Jahreszinsen völlig lebensfremd sind, zumal der Gesamtbetrag der Nachzahlungszinsen – je nach Zinslauf – schnell die Höhe der eigentlichen Steuernachzahlung übersteigen kann.

Bereits in unserem Newsletter für Juni 2018 hatten wir darauf hingewiesen, dass der Bundesfinanzhof diese Auffassung zumindest für Veranlagungszeiträume ab 2015 die Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser oft als „Steuerzuschlag“ empfundenen Zinsbelastung mit Beschluss vom 25. April 2018, Aktenzeichen IX B 21/18 dem Bundesverfassungsgericht  zur Beantwortung vorgelegt.

Laut einer aktuellen Pressemitteilung aus Oktober 2018 hat jetzt auch der 9. Senat des Finanzgerichts Münster bereits mit Beschluss vom 31. August 2018 (Az. 9 V 2360/18 E) entsprechende ernstliche Zweifel an der Höhe des Zinssatzes für Aussetzungszinsen von jährlich 6 % bereits für Zeiträume ab 2014 geäußert. Der Senat setzte jedoch für diesen Zeitraum die Vollziehung des Zinsbescheids nicht vollständig aus, sondern nur, soweit der Zinssatz die Schwelle von jährlich 3 % (gleich 0,25 % pro Monat) überstieg.

Auch in einer Niedrigzinsphase ist nach Auffassung des FG Münster also ein vollständiger Verzicht auf die Erhebung von Aussetzungszinsen nicht geboten.

Die vom FG Münster im Beschluss vom 31. August 2018 zugelassene Beschwerde ist beim Bundesfinanzhof unter Aktenzeichen VIII B 128/18 anhängig.

Fazit

Es bleibt abzuwarten, wie sich der Bundesfinanzhof zu dieser Frage positionieren wird. Alleine aufgrund der voraussichtlichen Dauer dieses Verfahrens ist allen Betroffenen zu empfehlen, zumindest gegen ab dem Jahr 2014 festgesetzte Nachzahlungszinsen fristgerecht Einspruch einzulegen und das entsprechende Rechtsbehelfsverfahren bis zur abschließenden Entscheidung durch den Bundesfinanzhof und auch das Bundesverfassungsgericht offen zu halten.

Falls Sie Fragen zu dem Artikel oder einem speziellen Aussetzungsfall haben, können Sie uns gerne kontaktieren.

Wir helfen Ihnen schnell und kompetent.

Ihr Ansprechpartner für weitere Fragen ist:

Rechtsanwalt Arnd Lackner
Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht


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