18. Dezember 2018 Wettbewerbsrecht: LG München: Gebühren für Zahlung mit PayPal unzulässig

Wer Kunden die Möglichkeit einer Zahlung per PayPal anbietet, darf hierfür keine zusätzlichen Gebühren verlangen.

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Hintergrund ist die neue Regelung des § 270a BGB, welche Gebühren für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte verbietet.

Das Gericht argumentierte, bei einer Zahlung per PayPal werde bei einer Vielzahl der Transaktionen entweder eine SEPA-Überweisung oder eine SEPA-Lastschrift oder eine Kreditkarte verwendet. Somit sei die Vorschrift auch auf PayPal-Zahlungen anwendbar.

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Fazit:

Wer als Händler Gebühren für Zahlungen über PayPal verlangt, handelt nach Auffassung des Landgerichts München rechtswidrig und kann somit abgemahnt werden. Es bleibt allerdings abzuwarten, ob gegen das Urteil Berufung eingelegt wird. In jedem Fall ist Online-Händlern zu empfehlen, die derzeit angebotenen Zahlungsoptionen daraufhin zu überprüfen, ob diese durch Erhebung zusätzlicher Gebühren gegen § 270a BGB verstoßen.

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