25. September 2018 Verwaltungsrecht: Beitragsbescheide der IHK als teilweise rechtswidrig beurteilt

Anhand dreier Urteile vom 17.09.2018 (Az. 8 LB 128/17, 8 LB 129/17, 8 LB 130/17) hat das niedersächsische OVG Klagen gegen diverse Beitragsbescheide der Industrie- und Handelskammern Braunschweig sowie Lüneburg-Wolfsburg stattgegeben.

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Angeklagt wurde die gegen haushaltsrechtliche Vorschriften verstoßende Wirtschaftsplanung, die den Wirtschaftssatzungen der besagten Industrie- und Handelskammern zugrunde liegt. Diese führe dazu, dass die festgesetzten Beitragssätze der Wirtschaftssatzungen rechtwidrig seien, was wiederum eine Rechtswidrigkeit bei der Beitragserhebung nach sich ziehe. Der Nichteinhaltung des sogenannten „Grundsatzes der Schätzgenauigkeit“, nach welchem im Rahmen der Wirtschaftsplanung ein angemessenes Bemühen um realitätsnahe Prognosen hinsichtlich zu erwartender Einnahmen und Ausgaben notwendig ist, wurde dabei auf Klägerseite besonders gerügt.

Während das VG Braunschweig in erster Instanz die Klagen abwies, änderte das OVG in Lüneburg die Urteile und gab den Klagen teils statt.

Zum einen lägen den Wirtschaftssatzungen der streitigen Jahre 2011, 2014, 2015 und 2016 Mittelbedarfsvorhersagen zugrunde, die unter anderem eine in sich widersprüchliche Wirtschaftsplanung zur Bildung und Bemessung von Ausgleichsrücklagen beinhalte, was nicht den rechtlichen Anforderungen entspricht.

Weiterhin konnte festgestellt werden, dass die erforderliche Rücklagenhöhe, die von den beklagten Kammern angenommen wurde, im Rahmen der Planung teilweise überschritten wurde.

Daneben lagen Voraussetzungen nicht vor, unter denen die Möglichkeit besteht, die Bilanzposition des festgesetzten Kapitals gegenüber der erstmaligen Feststellung später zu erhöhen.

Aus den genannten Gründen wurden die Beitragsbescheide der Jahre 2011 und 2016 ganz und derjenige für das Jahr 2014 ganz aufgehoben, wohingegen die Klage bezüglich des Beitragsbescheids 2015 von vornherein unzulässig war.

Nach der Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht ist eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht jedoch möglich.

Fazit:

Vielen Unternehmern ist die IHK-Beitragspflicht ein Ärgernis. Es macht Sinn, noch nicht bestandskräftige Beitragsbescheide mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung auf den Prüfstand zu stellen und in geeigneten Fällen gegebenenfalls Widerspruch einzulegen.

Autor: Frau Susan Marie Schommer

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