21. September 2018 Urheberrecht: Zur urheberrechtswidrigen Nutzung eines unter einer Creative Commons-Lizenz stehenden Bildes

Nach einer Entscheidung des LG Frankfurt (Urt. v. 16.08.2018, Az. 2-03 O 32/17) endet eine nach Creative Commons  gewährte Lizenz bei Verletzung der Lizenzbedingungen, was sich etwa anhand einer fehlenden Nennung des Urhebers oder nicht verlinkten Lizenzbedingungen ausdrücken kann. Damit verliert der Nutzer seine Nutzungsrechte.

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Creative Commons (CC), zu Deutsch „schöpferisches Gemeingut“,  kann nicht als uneingeschränkte freie Nutzung angesehen werden, auch wenn der Name es vermuten lassen könnte. Vielmehr geht es um diverse Lizenzverträge mit Standardformulierungen, anhand derer der Urheber eines Werkes der Öffentlichkeit Nutzungsrechte an eben diesem Werk einräumen kann. Die jeweiligen Nutzungsbeschränkungen hängen wiederum von der verwendeten CC-Lizensierung ab.

Lizensierte Werke können anhand von CC also von jedermann unter Einhaltung der Lizenzbedingungen kostenlos genutzt werden, was aber keineswegs eine Aufgabe der eigenen Urheberrechte bedeutet. Werden diese Nutzungsbedingungen nun nicht eingehalten, endet auf der einen Seite der Vertrag. Auf der anderen Seite hat der Urheber die Möglichkeit, den Nutzer per Abmahnung zur Beseitigung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufzufordern. Kommt der Nutzer dieser nicht oder nicht hinreichend nach, ist der Urheber schadensersatzberechtigt, auch ohne zuvor ein Entgelt für die Nutzung des Werkes gefordert zu haben.

Auch in der Entscheidung des LG Frankfurt besteht ein solcher Schadensersatzanspruch, nachdem der Urheber eines Bildes den Nutzer wegen der Lizenzverletzung hatte abmahnen lassen. Der Nutzer gab eine umfangreiche Unterlassungserklärung ab, erfüllte aber nicht alle geforderten Ansprüche und erhob Feststellungsklage auf das Nichtbestehen der Ansprüche. Das Gericht befand sodann, dass die Ansprüche tatsächlich unberechtigt waren, insbesondere war auch der Schadensersatz falsch angesetzt.

In diesem Fall fand die MFM-Tabelle keine Anwendung für die Berechnung der Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr. Zwar kann ein Urheber, der sein Werk unter CC-Lizenz kostenfrei zur Verfügung stellt, wie schon erläutert, Schadensersatz fordern. Dessen Höhe bestimmt sich dabei jedoch nicht am Maßstab der vollen Lizenzgebühr für ein Foto, das anders nicht kostenfrei zur Verfügung stünde, sondern nach dem, was für die Befreiung von den CC-Anforderungen zu zahlen gewesen wäre.

Fazit


Zusammenfassend sind Schadensersatzansprüche eines Rechtsinhabers  grundsätzlich nicht ausgeschlossen, nur soll die MFM-Tabelle nicht angewandt werden, sofern der Urheber generell kostenlos lizensiere. Die Berechnung des Schadensersatzes unterscheidet sich demnach von denjenigen Fällen, in denen ein Werk von vornherein kostenpflichtig bereitgestellt wurde. Der Beweis  für den konkreten Schaden des mittels CC-Lizensierung geschützten Werkes hat sodann der jeweilige Rechtsinhaber zu führen.

Autor:
Frau Susan Marie Schommer

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