20. Dezember 2018 Urheberrecht: EuGH zum Umgang mit frei zugänglichen Bildern im Internet

Weihnachten steht vor der Tür. Außer dass es viele Geschenke gibt, werden auch viele Bilder gemacht, verlinkt, hochgeladen und so weiter. Und da wir in Zeiten der Digitalisierung leben, ist es wichtig sich vor Augen zu halten, was beim Umgang mit frei zugänglichen Bildern im Internet zulässig ist und was nicht. Zu diesem Thema hat sich der EuGH mit Urteil vom 7. August 2018 (C-161/17) erneut geäußert.

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Der EuGH entschied über die Zulässigkeit des Kopierens und Hochladens eines auf einer anderen Webseite frei verfügbaren Fotos auf Vorlage des BGH. Es ging um ein Foto, das ursprünglich auf der Webseite eines Online-Reiseportals frei zugänglich war und das im Rahmen eines Schülerreferats kopiert und auf der Internetseite einer deutschen Schule mit Hinweis auf die Webseite des Reiseportals veröffentlicht wurde. Der Fotograf nahm das Land als Träger der Schule wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch und verlangte Unterlassung und Schadensersatz. Der Rechtsstreit ging hoch bis zum BGH, der seinerseits den EuGH um Auslegung der Frage ersuchte, ob die Einfügung eines auf einer fremden Internetseite mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers für alle Internetnutzer frei zugänglichen Werkes in eine eigene öffentlich zugängliche Internetseite ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 darstellt, wenn das Werk zunächst auf einen Server kopiert und von dort auf die eigene Internetseite hochgeladen wird.

Während der EuGH bereits entschieden hatte, dass im Falle der Verlinkung oder des Framings eines frei verfügbaren urheberrechtlich geschützten Fotos kein neues Publikum erreicht wird, jedenfalls sofern das Foto auf der Internetseite, auf die verlinkt wird, keiner Zugangsbeschränkung unterliegt, und daher die Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers nicht erforderlich ist, liegt der Fall des Kopierens urheberrechtlich geschützter Fotos und deren Hochladens auf die eigene Webseite nun anders.

Die Vervielfältigung und Veröffentlichung von Fotos, die auf einer anderen Webseite bereits frei verfügbar sind, ist nach Auffassung des EuGH  eine "öffentliche Wiedergabe" im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und bedarf deshalb der Zustimmung des Urheberrechtsinhabers. Der Gerichtshof hat diesen Fall des Hochladens eines urheberrechtlich geschützten Werks klar von seiner Rechtsprechung zum Framing und Hyperlinking abgegrenzt. Er hat darauf abgestellt, dass ein solches Einstellen auf eine andere Website als die, auf der die ursprüngliche Wiedergabe erfolgte, sich dahin auswirken könnte, dass es dem Urheberrechtsinhaber unmöglich oder zumindest erheblich erschwert wird, sein Recht auszuüben und zu verlangen, dass die Wiedergabe des Werks beendet wird, gegebenenfalls indem dieses von der Website genommen wird, auf der es mit seiner Zustimmung wiedergegeben worden ist, oder indem die einem Dritten zuvor erteilte Zustimmung widerrufen wird. Nach Ansicht des EuGH führt die Einstellung eines Werks auf eine andere Website zu einer neuen, von der ursprünglich genehmigten Wiedergabe unabhängigen Wiedergabe und ist als Zugänglichmachung eines urheberrechtlich geschützten Werks für ein neues Publikum einzustufen. Bei einer bloßen Verlinkung ist dies hingegen anders, da der Urheber sein Werk, wenn er es auf der betreffenden Website nicht mehr wiedergeben möchte, von der Website entfernen kann, auf der er es ursprünglich wiedergegeben hat, wodurch jeder Link, der auf es verweist, hinfällig wird.

Man hat sich also an folgende Regel beim Umgang mit frei zugänglichen Bildern im Internet zu halten: Verlinken fremder öffentlich zugänglicher Bilder ist ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers zulässig, Hochladen hingegen nicht.

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