30. Januar 2019 Markenrecht: Löschungsverfahren gegen die Marke „big mac“ und die Tücken des Benutzungsnachweises

„McDonald’s verliert Markenrechte an „Bic Mac“ in Europa“. So oder so ähnlich lauteten unlängst zahlreiche Schlagzeilen. Was war geschehen?

   Druckversion

Die Entscheidung erging in einem Löschungsverfahren vor dem europäischen Markenamt EUIPO, welches von einem irischen Konkurrenten eingeleitet wurde. Marken unterliegen generell einem Benutzungszwang. Hierdurch soll verhindert werden, dass Marken ungenutzt die Register und somit andere Wirtschaftsteilnehmer blockieren, anstatt funktionsgemäß genutzt zu werden, nämlich als Herkunftshinweis für Waren oder Dienstleistungen. Für Unionsmarken, also EU-Marken, gilt eine sogenannte Benutzungsschonfrist von 5 Jahren ab der Eintragung. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Markeninhaber Maßnahmen treffen, um die Benutzung seiner Marke aufzunehmen, ohne dass die Marke wegen Nichtbenutzung gelöscht werden kann. Nach Ablauf der Fünfjahresfrist kann Jedermann beim EUIPO einen Antrag auf Löschung der Unionsmarke wegen Nichtbenutzung stellen.

Wird ein solcher Antrag gestellt, muss der Markeninhaber nachweisen, dass er seine Marke innerhalb der letzten fünf Jahre rechtserhaltend benutzt hat, andernfalls wird die Marke gelöscht.

Gefordert wird eine „ernsthafte“ Benutzung in Abgrenzung zu einer bloßen Scheinbenutzung, welche nur dazu dienen soll, die Markenrechte aufrecht zu erhalten.

Die Anforderungen an den Benutzungsnachweis sind insbesondere beim EUIPO relativ streng. Nachzuweisen ist, wie die Marke wo und in welchem Umfang auf den jeweiligen Produkten in dem jeweils relevanten Zeitraum benutzt wurde.

Das A und O in derartigen Verfahren ist erfahrungsgemäß eine sorgfältige Archivierung von Unterlagen, welche nicht nur einen Nachweis für die aktuelle Benutzung, sondern auch für die Vergangenheit ermöglichen. Ein überzeugender Nachweis ergibt sich oft nur aus einer Zusammenschau verschiedener Beweismittel.

So werden in der Regel Rechnungen aus den vergangenen fünf Jahren existieren, welche belegen, dass ein Umsatz mit den markenrechtlich geschützten Produkten erzielt wurde. Hieraus ergibt sich zumeist jedoch nicht, ob und wie die Marke auf diesen Produkten angebracht war. Aktuelle Produktfotos belegen nicht die Benutzung für die Vergangenheit. Datierte oder datierbare Unterlagen mit Abbildungen z. B. Kataloge, Fotos von Messen, etc. sollten daher unbedingt sorgfältig aufbewahrt werden. Umgekehrt belegen bloße Abbildungen nicht, dass die jeweiligen Produkte auch tatsächlich verkauft wurden.  So monierte das EUIPO in dem Eingangs geschilderten Verfahren, dass die Marke „Bic Mac“ zwar in zahlreichen Unterlagen genannt wird, jedoch nicht ausreichend belegt sei, dass entsprechende Produkte auch tatsächlich verkauft wurden.

Ein totaler Verlust der Markenrechte ist im geschilderten Fall natürlich noch nicht eingetreten, denn selbstverständlich kann McDonald’s gegen die Entscheidung Rechtsmittel einlegen. Zudem sind neben der Unionsmarke  zahlreiche gleichlautende nationale Marken in den einzelnen EU-Staaten eingetragen, schließlich existiert der „Big Mac“ bereits deutlich länger als das EU-Markenrecht. Wer künftig seine eigenen kulinarischen Kreationen unter der Marke „Big Mac“ anbieten möchte, sollte sich also tunlichst noch etwas gedulden.

Falls Sie Fragen zu dem Artikel haben, können Sie uns gerne kontaktieren.

Wir helfen Ihnen schnell und kompetent.

Ihr Ansprechpartner für weitere Fragen ist:


Rechtsanwalt Thorsten Dohmen LL.M.

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

WAGNER Rechtsanwälte webvocat® - Small.Different.Better

Zurück

Weiterempfehlung in Social Networks: