27. Februar 2019 Markenrecht: Krombacher darf weiter mit „Felsquellwasser“ werben

Bereits seit 1960 wirbt die Krombacher-Brauerei mit dem Slogan "mit Felsquellwasser gebraut". Dieser Slogan war nun Gegenstand eines Verfahrens vor dem OLG Hamm (Urt. v. 24.01.2019, Az. 4 U 42/18).

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Das OLG Hamm wies den Antrag eines Hobbybrauers, den Antrag auf dem deutschen Markenregister zu löschen, ab.

Die Argumentation des Hobbybrauers war, dass die die Brauerei den Begriff des Felsquellwassers gar nicht als Bezeichnung für ihr Bier, sondern nur als Beschreibung für einen Inhaltsstoff nutze. Da Krombacher aber gar kein Bier mit dem Namen "Felsquellwasser" vertreibt, sei der Begriff nicht rechtserhaltend genutzt worden, sodass die sogenannte Benutzungsschonfrist des § 26 Markengesetz (MarkenG) abgelaufen sei. Daher hat der Hobbybrauer Löschungsantrag gestellt.

Die Richter des OLG folgten der Argumentation jedoch nicht, sondern gaben letztlich Krombacher Recht. Die Richter des OLG Hamm argumentierten, dass Krombacher bereits seit 1960 mit dem Slogan werbe. Diese Nutzung sei auch Grundlage der damaligen Markeneintragung gewesen. Daher könne die Verwendung, welche als Grundlage der Markeneintragung gilt, nicht im Nachhinein als unzureichend angesehen werden und zur Löschung führen.

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