29. Januar 2019 Markenrecht: Das Jahr 2019 bringt eine wichtige Modernisierung des deutschen Markenrechts mit sich

Neues Jahr, neues Glück? Auf jeden Fall trifft das für das deutsche Markenrecht im Jahr 2019 zu. Am 14. Januar 2019 sind nämlich wichtige Änderungen in Kraft getreten.

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Das Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) dient der Umsetzung der EU-Markenrechtsrichtlinie 2015/2436 und bezweckt, das deutsche Markenrecht in ein kohärentes unionsweites Markensystem einzugliedern und es an die Erfordernisse des Digitalzeitalters anzupassen. Es bringt zahlreiche Änderungen mit sich, wobei an dieser Stelle ein Überblick über die wichtigsten Punkte gegeben werden soll.


1. Keine grafische Darstellbarkeit von Marken mehr erforderlich

Nach der neuen Regelung im Markengesetz ist es für die Eintragung von Marken nicht mehr erforderlich, dass sie graphisch darstellbar sind. Vielmehr reicht es für die Eintragung aus, wenn die Marken geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können. Damit wird das deutsche Markenregister für neue Markenformen wie etwa Multimediamarken, Hologramme, Bewegungsmarken, Hörmarken geöffnet, die beim EU-Markenamt (EUIPO) bereits seit 2017 registriert werden können. Dies wird mehr Möglichkeiten bei der Entwicklung von Marken bieten.

2. Neue Markenkategorie: die Gewährleistungsmarke

Die Eintragung von Gewährleistungsmarken ist ab sofort auch im deutschen Markenregister und nicht nur im Register vom EUIPO möglich. Durch diese Marken soll ein bestimmter Qualitätsstandard der für die Marke geschützten Waren/Dienstleistungen garantiert werden (z. B. hinsichtlich der Art der Erbringung der Dienstleistung oder der Art und Weise der Herstellung einer Ware). Dadurch wird auch in Deutschland der Schutz für Gütesiegel und Prüfzeichen möglich. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass Markeninhaber solcher Gewährleistungsmarken nur neutrale Personen/Unternehmen sein können, die die Waren bzw. Dienstleistungen, die zertifiziert werden sollen, nicht selbst herstellen, vertreiben oder anbieten.

3. Eintragung der Lizenz- und Veräußerungsbereitschaft des Markeninhabers im Markenregister ist möglich

Eine ganz neue Regelung ist die Möglichkeit, dass Markenanmelder und -inhaber gebührenfrei eine unverbindliche Erklärung über ihre Bereitschaft, ihre Marke zu lizenzieren oder zu veräußern, auf Antrag in das Register des DPMA aufnehmen lassen können. Diese Bereitschaft kann jederzeit zurückgenommen werden. Diese Regelung dürfte beispielsweise für Werbeagenturen interessant sein, da sie ab sofort Marken entwickeln und für sich beim DPMA anmelden, ins Markenregister ihre Lizenz- bzw. Veräußerungsbereitschaft vermerken lassen und so potentielle Interessenten auf die Marken aufmerksam machen könnten. Eine weitere Neuerung ist die Möglichkeit, erteilte Lizenzen auf Antrag des Markeninhabers und mit Zustimmung der jeweils anderen Seite ins deutsche Markenregister einzutragen.  

4. Änderungen in Bezug auf die Benutzungsschonfirst und das Löschungsverfahren

Der Beginn und das Ende der Benutzungsschonfrist werden nunmehr für jede Marke im Markenregister des DPMA eingetragen und sind damit direkt einsehbar. Neu ist auch, dass die Benutzungsschonfrist fünf Jahre ab dem Ablauf der Widerspruchsfrist der jeweiligen Marke beträgt.  Zudem soll ab dem 1. Mai 2020 ein Löschungsverfahren für Marken, die trotz Ablaufs der Benutzungsschonfrist für die eingetragenen Waren/Dienstleistungen nicht rechtserhaltend benutzt werden, auch vor dem DPMA und nicht nur wie bisher vor den ordentlichen Gerichten möglich sein. Da die amtlichen Verfahren im Vergleich zu gerichtlichen Verfahren mit deutlich niedrigeren Kosten verbunden sind, ist zu erwarten, dass ab Mai 2020 verstärkt die Löschung von nicht benutzten Marken beim DPMA beantragt werden würde. Daher ist es umso wichtiger, dass sich jeder Markeninhaber im Klaren darüber ist, ab wann und wie er seine eingetragenen Marken richtig benutzen muss, um die Löschung wegen Verfalls zu vermeiden.

Ab Mai 2020 wird es zudem möglich sein, dass Marken auch in einem Verfahren vor dem DPMA und nicht nur vor den ordentlichen Gerichten aufgrund bestehender älterer Rechte Dritter gelöscht werden.

5. Änderungen in Bezug auf das Widerspruchsverfahren

Eine weitere Änderung betrifft das Widerspruchsverfahren. Es ist nunmehr möglich, gegen eine erhöhte Gebühr Widerspruch gegen eine neu angemeldete Marke einzulegen und den Widerspruch auf mehrere ältere Rechte eines Inhabers zu stützen, anstatt wie bisher für jedes ältere Recht, aus dem der Widerspruch erhoben wird, einen gesonderten Widerspruch zu erheben. Neu ist auch die Möglichkeit, dass das DPMA auf Antrag beider am Widerspruchsverfahren beteiligten Parteien ihnen eine Frist zur gütlichen Einigung von mindestens zwei Monaten gewähren kann. Dadurch wird eine Anpassung des Widerspruchsverfahrens vor dem DPMA an das Widerspruchsverfahren beim EUIPO bezweckt.

6. Änderung der Schutzdauer von Marken

Wichtig ist auch, dass für Marken, die ab dem 14. Januar 2019 angemeldet wurden, die Schutzdauer genau zehn Jahre nach dem Anmeldetag endet und nicht wie bisher zehn Jahre zum Ende des Monats, in dem die Marke angemeldet wurde. Für vor dem 14. Januar 2019 eingetragene Marken bleibt es bei der alten Regelung hinsichtlich der Schutzdauer. Der Antrag auf Verlängerung ist nunmehr sechs Monate vor Ende der Schutzdauer bzw. innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten nach Ende der Schutzdauer beim DPMA einzureichen.

Fazit


Das MaMoG bringt zahlreiche Änderungen mit sich, die zu begrüßen sind. Es bleibt abzuwarten, zu welchen Entwicklungen sie, insbesondere im Bereich neuer Markenformen, führen werden.

Falls Sie Fragen zu dem Artikel oder zu den neuen Regelungen des deutschen Markenrechts haben, können Sie uns gernekontaktieren.

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Ihr Ansprechpartner für weitere Fragen ist:

Rechtsanwältin Radina Kaiser

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