20. September 2018 Markenrecht: Bayern behält die Markenrechte an der Wortmarke „Neuschwanstein“

Nach einem Jahre andauernden Streit zwischen dem Freistaat Bayern und dem Bundesverband Souvenir – Geschenke - Ehrenpreise e. V. (BSGE) entschied der EuGH am 06.09.2018 (Urteil, Az.: C-488/16 P), dass das Bundesland sein Recht an der Marke „Neuschwanstein“ behalten darf.

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Zuvor hatte sich der BSGE sieben Jahre gegen die Eintragung des Wortzeichens als Unionsmarke für diverse Waren und Dienstleistungen gewehrt.

Als Begründung nannte der Souvenirverband in Vertretung für Händler und Fabrikanten die nicht gegebene Schutzfähigkeit einer geografischen Herkunftsbezeichnung.

Der EuGH argumentierte dagegen, dass das Schloss Neuschwanstein einem Museum gleiche, welches dank seiner architektonischen Einzigartigkeit der Bewahrung des Kulturerbes diene und nicht für die Herstellung von Souvenirs stehe.

Der Gerichtshof bestätigte damit das Urteil der Richter aus erster Instanz aus dem Jahre 2016, welche das Schloss schon damals als „geografisch lokalisierbar“, aber nicht als „geografischen Ort“ ansahen.

Fazit


Es ist davon auszugehen, dass zukünftig versucht werden wird weitere Sehenswürdigkeiten oder Touristenattraktionen als Marke schützen zu lassen.

Inwieweit hier eine Schutzfähigkeit tatsächlich gegeben ist, ist jedoch immer im konkreten Einzelfall zu beurteilen. Eine wichtige Rolle können hier auch immer Namensrechte von Eigentümern der Sehenswürdigkeiten bzw. Touristenattraktionen spielen.

Autor:
Frau Susan Marie Schommer

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