19. März 2019 Markenrecht: Auch im Markenrecht gilt: Äpfel sind nicht mit Birnen zu vergleichen

Apple Inc. verlor vor dem Gericht der Europäischen Union (im Folgenden: EuG) den Streit um seine bekannte Bildmarke gegen das chinesische Unternehmen Pear Technologies Ltd.

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Mit Urteil vom 31. Januar 2019 in der Rechtssache T-215/17 entschied das EuG, dass keine Zeichenähnlichkeit zwischen der Apple-Marke  und der im Jahr 2014 in den Klassen 9, 35 und 42 beim EUIPO angemeldeten Marke bestehe.

Apple hatte beim EUIPO Widerspruch gegen die Anmeldung der jüngeren Marke eingelegt und machte geltend, dass zwischen ihrer bekannten Unionsbildmarke, die ebenfalls in den Klassen 9, 35 und 42 geschützt ist, und der prioritätsjüngeren Unionsmarkenanmeldung Verwechslungsgefahr bestehe sowie dass die Benutzung der jüngeren Marke die Wertschätzung der Apple-Marke ausnutzen würde. Sowohl die Widerspruchsabteilung als auch die Beschwerdekammer des EUIPO haben dem Widerspruch von Apple stattgegeben und die Unionsmarkenanmeldung der Pear Technologies Ltd. zurückgewiesen. Die Beschwerdekammer begründete ihre Entscheidung unter anderem damit, dass trotz der Tatsache, dass Äpfel und Birnen unterschiedliche Früchte seien, die angesprochenen Verbraucher aufgrund der großen Bekanntheit der Apple-Bildmarke eine geistige Verbindung zwischen der jüngeren und der Apple-Marke herstellen würden. Dies gelte umso mehr, da die Verwendung eines Fruchtsymbols für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen im Bereich Computer, Laptops, Computersoftware und Beratung im Digitalmarketing unverkennbar und sehr ausgeprägt sei. 

Gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer erhob Pear Technologies Ltd. Klage beim EuG und obsiegte in der Markenstreitsache. In dem Urteil vom 31. Januar 2019 vertritt das Gericht die Auffassung, dass eine Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken nicht vorliege. Es betonte, dass es bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit auf den Gesamteindruck der Marken ankomme. Daher müsse auch berücksichtigt werden, dass die von Apple angegriffene Markenanmeldung auch den Wortbestandteil „PEAR“ aufweise, während die Apple-Marke nur aus der Abbildung des angebissenen Apfels bestehe.

Außerdem sind nach Auffassung des EuG Äpfel und Birnen sowohl bildlich als auch begrifflich nicht miteinander vergleichbar. Einen weiteren wesentlichen Unterschied erblickte das EuG darin, dass die angegriffene Unionsmarkenanmeldung aus mehreren Quadraten mit abgerundeten Ecken zusammengesetzt sei, während das Apple-Logo eine einheitliche Struktur aufweise. Das EuG wies ausdrücklich darauf hin, dass die Bekanntheit einer Marke im Rahmen der Prüfung der Zeichenähnlichkeit kein zu berücksichtigender Faktor sei, sondern eine Rolle für die Frage spiele, ob eine Verbindung zwischen den sich gegenüber stehenden Marken geschaffen werde. Mangels Zeichenähnlichkeit gelang das EuG zum Ergebnis, dass die Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO aufzuheben und der Klage von Pear Technologies Ltd. stattzugeben ist. Gegen diese Entscheidung kann Apple Rechtsmittel beim EuGH einlegen, was wahrscheinlich erscheint.

Fazit:

Ein interessantes Urteil des EuG, das deutlich zeigt, dass es auch im Fall von bekannten Marken entscheidend darauf ankommt, ob die jeweils entgegenstehende jüngere Marke nach ihrem Gesamteindruck ähnlich zu der bekannten Marke ist oder nicht. Es bleibt abzuwarten, ob Apple den Weg zum EuGH bestreite

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