26. November 2018 Jahresabschluss 2017 – Offenlegungspflicht beachten und Bußgelder vermeiden

Wie zu jedem Jahresende weist auch in diesem Jahr das Bundesamt für Justiz darauf hin, dass die Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2017 zum Ablauf des 31. Dezember 2018 offenzulegen sind.

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Laut Pressemitteilung des BfJ vom 5. November 2018 sind „die Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2017  fristgerecht bis zum Ende des Jahres einzureichen. Ansonsten droht ein Ordnungsgeldverfahren durch das Bundesamt für Justiz. Bei Kleinstunternehmen ist auch eine Hinterlegung möglich“.

Neben der Aufstellung des Jahresabschlusses ist grundsätzlich jedes Unternehmen in Deutschland – nach Abschluss eines Geschäftsjahrs im Laufe des folgenden Jahres – dazu verpflichtet, diesen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Bei Kleinstunternehmen genügt es, zumindest die Bilanz im Unternehmensregister zum Abruf zu hinterlegen. Unterlässt das Unternehmen die rechtzeitige Einreichung, droht ein Ordnungsgeldverfahren, welches vom Bundesamt für Justiz (BfJ) durchgeführt wird.

Offenlegungspflichtig sind u. a. Kapitalgesellschaften, aber auch Personenhandelsgesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter (z. B. GmbH & Co. KG). Auch Kleinstunternehmen, Gesellschaften, die aktuell keine Geschäftstätigkeit entfalten, sowie Gesellschaften in Insolvenz oder Liquidation haben eine Offenlegung vorzunehmen.

Für Kleinstunternehmen gibt es bei der Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses Erleichterungen. Sie brauchen nur ihre Bilanz ohne Anhang und Gewinn- und Verlustrechnung einzureichen. Zudem haben sie die Möglichkeit, ihre Bilanz lediglich zu hinterlegen statt sie zu veröffentlichen. Begünstigt sind Kleinstunternehmen, die zumindest zwei der drei folgenden Schwellenwerte über zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre nicht überschreiten: 350.000 Euro Bilanz­summe, 700.000 Euro Umsatzerlöse, 10 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.

Fazit:

Die Offenlegungspflicht dient dem Überblick über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Unternehmen, bei denen den Gläubigern grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen haftet, und bildet damit gewissermaßen die Kehrseite der Haftungsbeschränkung für Gesellschafter der betroffenen Rechtsformen. Kommt das Unternehmen der Pflicht zur Offenlegung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren ein. Unternehmen, die sich bereits in einem Ordnungsgeldverfahren befinden, kann man nur raten, die Offenlegung sofort nachzuholen, um zumindest dessen finanzielle Folgen abmindern zu können.

Falls Sie Fragen zu dem Artikel oder einem Ordnungsgeldverfahren haben, können Sie uns gerne kontaktieren.

Wir helfen Ihnen schnell und kompetent.

Ihr Ansprechpartner für weitere Fragen ist:

Rechtsanwalt Arnd Lackner
Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht


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