15. März 2019 EU-Kommission sieht Handlungsbedarf: Vorbereitung auf den EU-Austritt des Vereinigten Königreichs mittels Notfall-Checkliste

Die Gefahr eines Ausscheidens des Vereinigten Königreichs aus der EU und damit auch aus dem europäischen Binnenmarkt ohne Abkommen ist aus Sicht der EU nochmals größer geworden, nachdem am 12. März 2019 das britische Parlament erneut den nochmals nachverhandelten Brexit-Deal abgelehnt hat.

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Die EU-Kommission hat bereits eine umfassende Checkliste vorbereitet, mit deren Hilfe sich alle von einem möglichen ungeregelten Brexit betroffenen Unternehmer der europäischen Union auf diesen Notfall vorbereiten können. Insbesondere die zollrechtlichen Folgen eines ungeregelten werden auf der offiziellen Brexit-Seite der Europäischen Union unter https://ec.europa.eu/taxation_customs/uk_withdrawal_de ausführlich erläutert und praxisrelevante Konsequenzen eines ungeregelten Austritts des Vereinigten Königreichs wie folgt aufgezeigt:

  • Es müssen Zollformalitäten erfüllt und Zollanmeldungen eingereicht werden, und die Zollbehörden können Sicherheiten für potenzielle oder bestehende Zollschulden verlangen.

  • Für Waren, die aus dem Vereinigten Königreich in die EU eingeführt werden, werden Zölle ohne Präferenzbehandlung gelten.

  • Für bestimmte Waren, die aus dem Vereinigten Königreich in die EU eingeführt werden, können möglicherweise auch Verbote oder Beschränkungen gelten, weswegen gegebenenfalls Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen erforderlich würden.

  • Vom Vereinigten Königreich erteilte Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen werden in der EU (EU27) nicht mehr gültig sein.

  • Vom Vereinigten Königreich erteilte Bewilligungen zollrechtlicher Vereinfachungen oder Verfahren, wie etwa Zolllager, werden in der EU (EU27) nicht mehr gültig sein.

  • Ein vom Vereinigten Königreich bewilligter Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO-Status) wird in der EU (EU27) nicht mehr gültig sein.

  • Die Mitgliedstaaten werden auf Waren bei der Einfuhr aus dem Vereinigten Königreich in die EU Mehrwertsteuer erheben. Ausfuhren in das Vereinigte Königreich sind von der Mehrwertsteuer befreit.

  • Die Vorschriften für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer (für die Erbringung von Dienstleistungen wie etwa elektronische Dienstleistungen) sowie für grenzüberschreitende Mehrwertsteuererstattungen werden sich ändern.

  • Für die Beförderung von Waren in das Vereinigte Königreich wird eine Ausfuhranmeldung erforderlich sein. Für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in das Vereinigte Königreich wird möglicherweise auch ein elektronisches Verwaltungsdokument (eVD) erforderlich sein.

  • Bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus dem Vereinigten Königreich in die EU (EU27) sind vor einer Beförderung im Rahmen des Systems zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren Zollformalitäten erforderlich.“

Auf der offiziellen Brexit-Seite stellt die EU-Kommission allen betroffenen Unternehmern hierzu weitere ausführliche Informationen sowie Merkblätter und Hinweise zur Verfügung.

Fazit:

Ob und wie der Brexit kommt, ist nach wie vor völlig offen. Der entsprechende Notfallplan der EU-Kommission richtet sich insbesondere an kleine und mittelständische Unternehmen, die bisher noch keinen Kontakt mit Zollformalitäten hatten. Egal wie es kommt sollten sich diese Unternehmen vor allem mit den wichtigsten Zollvorschriften vertraut machen und sich auf umfangreiche Zollformalitäten und den damit verbundenen Zeit- und Kostenaufwand einstellen und auch sich im Fall der Fälle darauf vorbereiten, mit dem Vereinigten Königreich auch als Drittland weiterhin Handel zu treiben bzw. Geschäfte abzuschließen.

Falls Sie Fragen zu dem Artikel oder speziellen Zollformalitäten im Drittlandsverkehr haben, können Sie uns gerne kontaktieren.

Wir helfen Ihnen schnell und kompetent.

Ihr Ansprechpartner für weitere Fragen ist:

Rechtsanwalt Arnd Lackner,
Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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