10. Oktober 2018 Einkommensteuer: Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers hinsichtlich Versicherungsschutz und Zusatzversicherungen

Nach der differenzierenden Ansicht des Bundesfinanzhofs hat der Arbeitgeber hinsichtlich des Versicherungsschutzes seiner Mitarbeiter  die Wahl zwischen der Gewährung eines unmittelbaren Versicherungsschutzes oder der Zahlung eines Zuschusses zu einer eigens von den Arbeitnehmern abgeschlossenen Zusatzversicherung.

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Hintergrund ist die Norm des § 8 Abs. 2 S. 11 EStG, wonach Sachbezüge außer Ansatz bleiben, wenn die Vorteile, die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergeben, insgesamt 44 € nicht überschreiten.

Gewährt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern also unmittelbar Versicherungsschutz, indem er selbst als Versicherungsnehmer Versicherungen etc. abschließt (so bei BFH, Urt. v. 07.06.2018 – VI R 13/16), gelten die vom Arbeitgeber für den Versicherungsschutz geleisteten Beiträge als Sachbezüge, die der oben genannten Freigrenze unterliegen. Trotz begünstigendem Sachlohn liegt der Nachteil dann darin, dass die Möglichkeiten für weitere Sachbezüge gerade aufgrund der Freigrenze von 44 €, die bei Überschreitung jegliche Steuerfreiheit entfallen lässt,  massiv eingeschränkt sind.

Vermittelt der Arbeitgeber jedoch nur Kontakt zu einem Versicherungsunternehmen und zahlt lediglich bei Vertragsschluss einen Zuschuss an seine Arbeitnehmer (siehe BFH, Urt. v. 04.07.2018 – VI R 16/17), so liegt in der Bezuschussung nur ein Barlohn, der nicht unter die Freigrenze der Sachbezüge fällt. Auf diese Weise wird den Arbeitnehmern kein Versicherungsschutz zugesagt, vielmehr wird ein von vornherein steuerpflichtiger Zuschuss unter der Bedingung gezahlt, dass die Mitarbeiter selbst eine private Zusatzkrankenversicherung abschließen.

Fazit

Zusammenfassend liegt es demnach beim Arbeitgeber, wie er den Versicherungsschutz seiner Mitarbeiter ausgestaltet. Um dem Risiko der Überschreitung der Freigrenze zu entgehen, bietet sich jedoch Gewährung verwendungsbezogener Zuschüsse zu privaten Zusatzversicherungen an.

Autor: Frau Susan Marie Schommer

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