20. Juni 2018 Datenschutzrecht: Upload von E-Mail-Adressen für Facebook Custom Audiences ist ohne Einwilligung unzulässig

Das VG Bayreuth (Beschluss vom 08. Mai 2018, Az.: B 1 S 18.105) hat entschieden, dass der Upload von Kundendaten für Facebook Custom Audiences ohne vorherige Einwilligung der Betroffenen datenschutzrechtlich grundsätzlich unzulässig ist.

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Bei Facebook Custom Audiences handelt es sich um ein Tool des sozialen Netzwerks Facebook über das zielgruppenorientierte Werbekampagnen auf Facebook gestartet werden können.

Im Unterschied zur Einbindung des sog. Facebook-Pixels auf Webseiten werden bei der nun entschiedenen Ausführungsform eigene Kundenlisten unter der Angabe von bestimmten Daten, wie E-Mail-Adresse, Name, Anschrift etc. durch das Unternehmen erstellt. Diese Kundenlisten werden schließlich über das Facebook-Konto des jeweiligen Unternehmens hochgeladen und verschlüsselt. Befinden sich auf der Liste Facebook-Nutzer wird diesen personalisierte Werbung auf Facebook angezeigt.

Das Verwaltungsgericht hat nun entschieden, dass für die Weitergabe der Daten grundsätzlich keine gesetzliche Rechtfertigung eingreift. Insbesondere erfolgt die Datenweitergabe nicht im berechtigten Interesse des Unternehmers, da - so das Verwaltungsgericht - eine vorherige Einwilligung ohne großen Aufwand eingeholt werden kann.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist folgerichtig. Zwar erging die Entscheidung noch auf Grundlage der alten Rechtslage des BDSG. Die Entscheidungsgründe sind allerdings grundsätzlich auch auf die seit 25. Mai 2018 geltende neue Rechtslage zu übertragen.

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Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

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