11. Juni 2018 Datenschutzrecht: BGH lässt Dashcams als Beweismittel zu

Mit Urteil vom 15. Mai 2018 (Az.: VI ZR 233/17) hat der BGH –kurz vor Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung am 25. Mai 2018- ein interessantes Urteil gefällt.

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Der BGH lässt erstmal Dashcams als Beweismittel im Zivilprozess zu.

Die Videoaufzeichnungen sind zwar nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig; können aber dennoch im Zivilprozess als Beweismittel verwendet werden. Die Aufzeichnung mit der Dashcam verstößt gegen § 4 BDSG, da sie ohne Einwilligung der Betroffenen erfolgt ist und nicht auf § 6b Abs. 1 BDSG oder § 28 Abs. 1 BDSG gestützt werden kann.

„Dennoch ist die Videoaufzeichnung als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar. Die Unzulässigkeit oder Rechtwidrigkeit einer Beweiserhebung führt nach den Ausführungen des BGH im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Über die Frage der Verwertbarkeit ist vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden. Die Abwägung zwischen dem Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche, seinem im Grundgesetz verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör in Verbindung mit dem Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ggf. als Recht am eigenen Bild andererseits führt zu einem Überwiegen der Interessen desjenigen, der die Aufnahmen getätigt hat, um damit seiner Beweislast nachkommen zu können.

Der mögliche Eingriff in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte anderer (mitgefilmter) Verkehrsteilnehmer führt nicht zu einer anderen Gewichtung. Denn ihrem Schutz ist vor allem durch die Regelungen des Datenschutzrechts Rechnung zu tragen, die nicht auf ein Beweisverwertungsverbot abzielen.

Verstöße gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen können mit hohen Geldbußen geahndet werden und vorsätzliche Handlungen gegen Entgelt oder in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht sind mit Freiheitsstrafe bedroht. Im Übrigen kann die Aufsichtsbehörde mit Maßnahmen zur Beseitigung von Datenschutzverstößen steuernd eingreifen.“ (Quelle: Pressemitteilung BGH vom 15. Mai 2018, Nr. 88/2018).

Fazit


Die Aufnahmen verstoßen auch gegen die ab dem 25. Mai 2018 geltenden Vorschriften der DSGVO.

Grundsätzlich soll mit Inkrafttreten der DSGVO dem Datenschutz ein höheres Standing zukommen. Der BGH macht aber in seinem Urteil deutlich, dass der Datenschutz hinter anderen Interessen zurückbleibt. Es bleibt abzuwarten, wie sich das Verhältnis zwischen Datenschutz und anderen Rechtsgebieten letztlich einpendeln wird.

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Rechtsanwältin Kerstin Alt

WAGNER Rechtsanwälte webvocat® - Small.Different.Better

Wir verweisen hier auch auf den Ratgeber der VFR Verlag für Rechtsjournalismus GmbH:

www.bussgeldkatalog.org/dashcam/

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