27. August 2018 Datenschutz: Der Betreiber einer Facebook-Fanpage ist gemeinsam mit Facebook für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Seite verantwortlich

Der EuGH hat am 5 Juni 2018 entschieden, dass der Betreiber einer Facebook-Fanpage gemeinsam mit Facebook für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Seite verantwortlich ist.

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Der Gerichtshof begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Betreiber von Fanpages mit Hilfe der Funktion Facebook Insight anonymisierte statistische Daten betreffend die Nutzer dieser Seiten erhalten.

Der jeweilige Fanpage- Betreiber kann somit demografische Daten über seine Zielgruppen –und damit die Verarbeitung dieser Daten- erlangen. Der EuGH ist weiter der Ansicht, dass der Betreiber einer auf Facebook unterhaltenen Fanpage an der Entscheidung über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Fanpage beteiligt ist.

Die Pressemitteilung des EuGH finden Sie hier:

https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2018-06/cp180081de.pdf   

Fazit

Das Urteil des EuGH zur Folge, dass Datenschutzbehörden, Mitbewerber oder Einzelpersonen bei potentiellen Datenschutzverstößen nicht mehr gegen Facebook vorgehen müssen. Stattdessen können sie sich zunächst einmal direkt an den jeweiligen Fanpage-Betreiber richten. Daneben treffen die Betreiber von Facebook-Seiten auch sämtliche in der DSGVO vorgesehene Auskunfts- und Informationspflichten und somit die gesamte Bandbreite der Datenschutzgrundverordnung.

Die Entscheidung des EuGH zur Verantwortlichkeit für Facebooks Datenverarbeitung muss nun im Nachgang noch durch das Bundesverwaltungsgericht umgesetzt werden, da es sich bei dem Verfahren um eine sog. Vorlagefrage handelte. Wir werden abwarten, wie das BVerwG nunmehr entscheidet.

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Rechtsanwältin Kerstin Alt

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