21. August 2018 Arbeitsrecht: Achtung bei Verhandlungen mit ausgeschiedenen Mitarbeitern – Bundesarbeitsgericht klärt Rechtslage zu Gunsten Arbeitnehmer

Die einseitige Beendigung eines Arbeitsverhältnisses – insbesondere auf Veranlassung des Arbeitgebers – endet nicht selten im Streit. Wer als Arbeitgeber durch arbeitsvertragliche Regelung einer Ausschlussklausel vorgesorgt hat, wähnt sich in aller Regel nach Ablauf der Ausschlussfrist auf sicherer Seite, wenn der Arbeitnehmer bis dahin keinen Anspruch, etwa auf Urlaubsabgeltung etc. geltend gemacht hat.

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Dem schiebt das Bundesarbeitsgericht jetzt durch sein Urteil vom 20. Juni 2018, Aktenzeichen 5 AZR 262/17, jetzt einen Riegel vor, zumindest für den Fall, dass während der laufenden Ausschlussfrist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über solche Ansprüche auch nur gesprochen wurde.

In seiner zu dem Urteil vom 20. Juni 2018 veröffentlichten Pressemitteilung stellt das Bundesarbeitsgericht nämlich klar, dass „die Ausschlussfrist in entsprechender Anwendung des § 203 Satz 1 BGB gehemmt [ist], solange die Parteien vorgerichtliche Vergleichsverhandlungen führen.“

Hierzu führt das Bundesarbeitsgericht weiter aus: „Der Zeitraum, während dessen die Vergleichsverhandlungen andauern, wird entsprechend § 209 BGB in die Ausschlussfrist nicht eingerechnet. § 203 Satz 2 BGB, der bestimmt, dass die Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung eintritt, findet auf arbeitsvertragliche Ausschlussfristen keine entsprechende Anwendung.“

Fazit:

Das Urteil schafft Rechtsklarheit, vor allem aber auch zu Gunsten ausgeschiedener Mitarbeiter, die ja oft noch „alte“ Ansprüche geltend machen, die bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mehr oder weniger „durchgeschleppt“ wurden. Hier gilt ab sofort: Schweigen ist Gold, d. h. am besten mit dem Arbeitnehmer überhaupt nicht reden. Natürlich muss aber auch ein Arbeitgeber, der noch Ansprüche gegen seinen ehemaligen Mitarbeiter geltend machen möchte, etwaige Ausschlussfristen beachten. In diesem Fall können dann natürlich umgekehrt Gespräche oder Verhandlungen mit dem Arbeitnehmer über eine etwaige Verfristung retten.

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Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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