27. Juni 2019 Finanzgericht des Saarlandes: Recht auf Akteneinsicht nach DSGVO ersetzt Ermessensentscheidung der Finanzbehörde

Wer kennt das nicht? In einer außergerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Finanzamt, etwa im Rahmen einer Betriebsprüfung, beantragt man Einsicht in seine eigenen Steuerakten und das Finanzamt lehnt diesen Antrag ab.

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Im Gegensatz zur entsprechenden Regelungen des § 78 FGO über das Recht auf Einsicht in die Steuerakte anlässlich eines laufenden finanzgerichtlichen Klageverfahrens regelt die Abgabenordnung nämlich gerade kein solches Recht auf Akteneinsicht im Steuerverfahren. Vielmehr muss die Finanzverwaltung hier lediglich nach freiem Ermessen über einen solchen Antrag des Steuerpflichtigen entscheiden und lehnt diesen Antrag dann auch regelmäßig mit dem – nicht immer nachvollziehbaren - Argument des Steuergeheimnisses ab.

Das Finanzgericht des Saarlandes hat jetzt in seinem im Verfahren 2 K 1002/16 aktuell veröffentlichten Beschluss vom 3. April 2019 entschieden, dass aus der DSGVO in Verbindung mit dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und dem Saarländischen Informationsfreiheitsgesetz ein Anspruch auf Akteneinsicht bei der Finanzbehörde besteht.

„Grundsätzlich besteht seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO, ABl. L 119 vom 4. Mai 2015, S. 1 bis 88) ab 25. Mai 2018 für alle Steuerpflichtigen ein gebundener Anspruch auf Akteneinsicht bei der Finanzbehörde.

Ein Akteneinsichtsrecht ist zwar nicht ausdrücklich in der DSGVO geregelt. Nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2, Abs. 2 DSGVO besteht aber ein Auskunftsanspruch über sämtliche verarbeiteten personenbezogenen Daten. Dies gilt auch für Papierakten mit Informationen zu einer Zeit vor dem 25. Mai 2018 (vgl. Art. 99 Abs. 2 DSGVO).

Soweit die Finanzverwaltung beim Akteneinsichtsrecht weiterhin von einem Ermessensanspruch ausgeht, widerspricht dies sowohl vorrangigem Unionsrecht als auch nationalem Recht. Denn nach § 32d Abs. 1 AO besteht ein behördliches Ermessen nur, soweit es an Regelungen in der DSGVO fehlt. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall.“

Dieser Anspruch soll sich nach Auffassung des Finanzgerichts auch auf jene Akteninhalte erstrecken, die aus der Zeit vor Einführung der DSGVO stammen. Auch in nicht personenbezogene Daten darf eingesehen werden.

Fazit:

Auch wenn man die Entscheidung des Gerichts hinterfragen muss, da maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Ermessensentscheidung rechtmäßig war oder nicht, grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ist und die Einspruchsentscheidung im entschiedenen Fall auf einen Zeitpunkt vor Inkrafttreten der DSGVO entfällt, stärkt die Entscheidung in jedem Fall die Rechte der Steuerpflichtigen. Vor allem in streitig laufenden Betriebsprüfungen oder auch in streitigen geführten Rechtsbehelfsverfahren sollte daher frühzeitig erwogen werden, Einsicht in die Steuerakten des Finanzamtes zu beantragen, um den im Streit stehenden Sachverhalt möglichst umfassend aufzuklären und auch die Position des Finanzamtes genau zu erfahren.

Falls Sie Fragen zu dem Artikel oder einer speziellen Auseinandersetzung mit dem Finanzamt haben, können Sie uns gerne kontaktieren.

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Ihr Ansprechpartner für weitere Fragen ist:

Rechtsanwalt Arnd Lackner,
Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht


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