Das OLG Dresden hat festgestellt, dass bei einem Arbeitgeberbewertungsportal die geschützten Interessen des Arbeitgebers vorrangig sind, wenn der Bewertung kein Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegt.
Die Prüfung der Rechtsverletzung setzt nach den Feststellungen des Gerichts eine umfassende Abwägung zwischen den betroffenen Rechtspositionen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls voraus. Auch dann, wenn eine Äußerung auf einem Bewertungsportal von der Meinungsfreiheit geschützt ist, kann sie als rechtswidrig angegriffen werden. Dies ist dann der Fall, wenn schlüssig behauptet wird, dass der tatsächliche Bestandteil der Äußerung, auf dem das Werturteil aufbaut, unrichtig sei und ihm deshalb jegliche Tatsachengrundlage fehle. Bei einer Bewertung auf einem Arbeitgeberbewertungsportal ist dies insbesondere dann der Fall, wenn zu keinem Zeitpunkt ein Beschäftigungsverhältnis bestand.
Bei der Durchführung der vorbezeichneten Prüfpflichten sind die gegenüberstehenden Rechtspositionen möglichst schonend zu behandeln, weshalb die unbeschränkte Offenlegung der Identität des Rezensenten regelmäßig nicht verlangt werden kann.
OLG Dresden, Urteil vom 17.12.2024 – 4 U 744/24
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