10. Oktober 2019 Wettbewerbsrecht: Nahrungsergänzungsmittel darf nicht als Mittel gegen „Kater“ beworben werden

Nach einem Urteil des OLG Frankfurt a. M. (Urteil vom 12. September 2019, Az.: 6 U 114/18) darf ein Nahrungsergänzungsmittel nicht mit den Aussagen „Anti Hangover Drink“, „Anti Hangover Shot“ oder „Natürlich bei Kater“ beworben werden. Diese Werbung verstoße gegen die Vorgaben der Lebensmittelinformationsverordnung. Nach dieser Verordnung dürfen Informationen über ein Lebensmittel diesem von bestimmten Ausnahmen abgesehen keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen.

Nach Auffassung des Gerichts ist der Begriff „Krankheit“ im Sinne der Verordnung weit auszulegen. Von dem Begriff umfasst sei jede, auch eine geringfügige oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers. Die Symptome eines „Katers“ erfüllen demnach die Voraussetzungen einer Abweichung vom gesundheitlichen Normalzustand. Die Werbung suggeriere, dass das betroffene Produkt imstande sei, diese Symptome zu behandeln und sei daher unzulässig.

Fazit:

Da die Gesundheit ein hohes Gut darstellt, können Werbeaussagen, welche einem Lebensmittel eine gesundheitsfördernde oder gar heilende Wirkung suggerieren eine enorme Wirkung entfalten. Solche Aussagen unterliegen daher einer strengen Regulierung. Die Lebensmittelinformationsverordnung verbietet daher grundsätzliche derartige Aussagen in Bezug auf Lebensmittel. Bestimmte gesundheits- und nährwertbezogene Aussagen im Zusammenhang mit Lebensmitteln bzw. Nahrungsergänzungsmitteln können nach der Health-Claims-Verordnung (HCVO) zulässig sein. Diese führt ganz bestimmte, wissenschaftlich gesicherte Aussagen über eine gesundheitsbezogene Wirkung bestimmter Inhaltsstoffe von Lebensmitteln auf, von denen der Werbende grundsätzlich nicht abweichen darf. Wer Lebensmittel mit gesundheitsbezogenen Aussagen bewerben möchte, kommt somit nicht umhin, sich mit den entsprechenden komplexen Reglungswerken zu befassen. 

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