16. Dezember 2024 Wettbewerbsrecht: Abwerben von Mitarbeitern

Das LG Koblenz hat festgestellt, dass das Abwerben von Mitarbeitern durch ein Unternehmen grundsätzlich lauterkeitsrechtlich erlaubt ist. Dies gilt nach dem Urteil des Gerichts auch dann,  wenn es bewusst und planmäßig erfolgt und selbst, wenn es sich bei dem betroffenen Arbeitgeber um einen Mitbewerber auf dem Absatzmarkt handelt. Das Ziel, die eigene Leistungsfähigkeit zu steigern oder zu verbessern, ist vor dem Hintergrund der Wettbewerbsfreiheit nicht zu beanstanden. Erst bei Vorliegen besonderer Umstände kann von einer unlauteren geschäftlichen Handlung ausgegangen werden.

Solche besonderen Umstände sind nach dem LG Koblenz insbesondere gegeben, wenn der konkurrierende Unternehmer mit der Abwerbung einen verwerflichen Zweck verfolgt oder bei der Abwerbung selbst verwerfliche Mittel oder Methoden anwendet. Ein verwerflicher Zweck wird nach den Feststellungen des Gerichts dann verfolgt, wenn der Abwerber nicht sein eigenes unternehmerisches Fortkommen bezweckt, sondern primär die wirtschaftliche Entfaltung des Konkurrenten behindert werden soll. Nach den getroffenen Feststellungen ist ein unlauteres Abwerben insbesondere dann gegeben, wenn der abgeworbene Mitarbeiter nicht benötigt wird oder er von dem Abwerbenden zu einem Vertragsbruch verleitet wird. 

LG Koblenz, Beschluss vom 17.09.2024 - 11 O 12/24


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