Der BGH hat am 23.10.2024 einem Fotografen Recht gegeben und entschieden, dass er sich gegen die Veröffentlichung seines Fotos der Manhattan-Bridge auf der Seite einer Online-Verkaufsplattform im Wege der Unterlassungsklage wehren kann.
Dabei hat der BGH festgestellt, dass die unionsrechtlichen Grundsätze der Haftung von Video Sharing und Sharehosting-Plattformen auf die Betreiber von Online-Marktplätzen übertragbar sind. Diese sind demnach verpflichtet, nach einem klaren Hinweis auf eine Rechtsverletzung die eingestellten Angebote im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren auf gleichartige Verletzungen zu überprüfen und rechtsverletzende Inhalte zu sperren oder zu löschen.
Allerdings müssen diese Grundsätze auf die Besonderheiten von Online-Marktplätzen angepasst werden. Für Angebote, die selbst nicht urheberrechtsverletzend sind, sondern lediglich in urheberrechtsverletzender Weise präsentiert werden, erstreckt sich die Prüfpflicht daher nur auf gleichartige Präsentationen, nicht jedoch auf jegliche Darstellungen des urheberrechtlich geschützten Werks.
BGH, Urteil vom 23.10.2024 – I ZR 112/23
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