27. Mai 2019 Markenrecht: Herkunftsfunktion einer Marke bei Auflistung von Konkurrenzprodukten in Trefferdarstellung einer Suchmaske nicht verletzt

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.02.2019, AZ: 6 U 16/18

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Das OLG hat mit Urteil vom 21.02.2019 den Unterlassungsanspruch einer Klägerin aus § 14 Abs. 2, Abs. 5 MarkenG nicht anerkannt und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin sah durch die Beeinflussung der Suchfunktion einer Verkaufsplattform die Herkunftsfunktion ihrer Marke verletzt, da die Eingabe des Markennamens eines Dritten in das Suchfeld der internen Suchmaschine als ersten Treffer das Produkt der Klägerin auswies und der Internetnutzer so ihr Produkt mit anderen Produkten in Verbindung bringen könnte.

Anhand der Herkunftsfunktion einer Marke kann ein Kunde erkennen, wer Hersteller eines Produktes ist. Diese gilt grundsätzlich erst verletzt, wenn normal informierte und angemessen aufmerksame Internetnutzer nicht wissen bzw. nicht erkennen, dass bestimmte Konkurrenzprodukte von unterschiedlichen Anbietern stammen (sog. zweistufige Prüfung des EuGH).

Das OLG sah aber im zugrundeliegenden Fall gerade keine Verletzung des Markenrechts, da die Zeichen der Klägerin gerade nicht markenmäßig genutzt wurden und somit auch nicht die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt wurde. Im Rahmen der Eingabe von bestimmten Zeichen (z.B. Marken- oder Produktnamen) in eine Suchmaschine, ist damit zu rechnen, dass auch Produkte anderer Markeninhaber in der Trefferliste erscheinen. Auch unerfahrenen Nutzern ist bei den in Frage stehenden Suchergebnissen (Angaben mit herausgehobener Überschrift „von Bezeichnung der Anbieter„) zuzumuten, dass diese die Treffer unschwer als Produkte von Drittanbietern erkennen.

Fazit


Ob die Herkunftsfunktion einer Marke verletzt ist, unterliegt einer Entscheidung im Einzelfall. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen, da nach Auffassung des Gerichts die wesentlichen Markenrechtsfragen schon im Ortlieb-Urteil (Urt. v. 15.02.2018 – AZ: I ZR 201/16; I ZR 138/16) höchstrichterlich entschieden wurden.

Wer sich in Bezug auf die Nutzung seiner Marke unsicher ist, sollte sich dementsprechend rechtlich beraten lassen um Markenrechts- bzw. Wettbewerbsrechts-Verstöße zu vermeiden und Abmahnungen vorzubeugen.

Autorin: Daniela Tussing


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