Die Werbung mit Umweltschutzbegriffen wie „klimaneutral“ ist sehr beliebt, kann jedoch auch schnell zu falschen Vorstellungen über die Auswirkungen eines Produkts auf die Umwelt führen, da dem breiten Publikum die dahinter stehenden Wechselwirkungen und naturwissenschaftlichen Zusammenhänge regelmäßig nicht bekannt sind. Der BGH zieht nunmehr Parallelen zur gesundheitsbezogenen Werbung und stellt strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussagen.
Dabei stellt der BGH fest, dass die Verwendung des Begriffs „klimaneutral“, der sowohl die Vermeidung als auch die Kompensation von CO2-Emissionen bezeichnen kann, mehrdeutig ist und weiterer Erläuterungen bedarf. Diese Erläuterungen müssen unmittelbar in der Werbung selbst enthalten sein und dürfen sich nicht erst aus einer angegebenen Webseite ergeben.
BGH, Urteil v. 27.06.2024 – I ZR 98/23
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