Das OLG Dresden hat geurteilt, dass für die Feststellung eines immateriellen Schadens bereits ein Kontrollverlust über die personenbezogenen Daten genügt, ohne dass ein weitergehender materieller oder immaterieller Schaden, insbesondere durch die missbräuchliche Verwendung der Daten, nachgewiesen werden muss. Auch die sich aus dem Kontrollverlust möglicherweise ergebenden Befürchtungen oder Ängste der betroffenen Person sind nur insofern von Bedeutung, als sie den eingetretenen Schaden weiter vertiefen und verstärken können, jedoch nicht für die Entstehung des Schadenersatzanspruchs.
Im vorliegenden Fall hat das Gericht den Kontrollverlust darin erkannt, dass eine Handynummer ohne rechtfertigenden Grund in einem sozialen Netzwerk für andere Nutzer sichtbar gemacht wurde. Dabei stellte das Gericht fest, dass bereits bei der Registrierung dem Betroffenen gewährleistet werden muss, dass er nur in eine solche Verarbeitung einwilligt, die die Veröffentlichung seiner Daten ohne sein Eingreifen kategorisch ausschließt. Können die Dienste im Wesentlichen auch ohne Angabe der Telefonnummer genutzt werden, so muss dies aus den gegebenen Informationen deutlich hervorgehen. Auch muss klargestellt werden, unter welchen Umständen die Telefonnummer für andere Nutzer des sozialen Netzwerks sichtbar wird.
OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 10.12.2024, Az.: 4 U 808/24
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