19. Dezember 2019 Kurioses vom Bundesfinanzhof zum Jahresende – keine Steuer ohne Butter

Laut Bundesfinanzhof -Pressemitteilung Nr. 58 vom 19. September 2019 sind unbelegte Brötchen mit einem Heißgetränk kein Frühstück.


Bereits mit seinem Urteil vom 3. Juli 2019, VI R 36/17, hat der Bundefinanzhof sich mit der Frage der Lohnsteuerpflicht eines durch den Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten Frühstücks beschäftigt und entschieden, dass unbelegte Backwaren mit einem Heißgetränk kein Frühstück im lohnsteuerrechtlichen Sinne sind.

„Im Streitfall hatte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unbelegte Backwaren wie Brötchen und Rosinenbrot nebst Heißgetränken zum sofortigen Verzehr im Betrieb kostenlos bereitgestellt. Das Finanzamt sah dies als ein Frühstück an, das mit den amtlichen Sachbezugswerten zu versteuern sei.

Dem folgte der BFH nicht. Die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Speisen und Getränken durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer könne zu Arbeitslohn führen. Arbeitslohn liege grundsätzlich vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Mahlzeit, wie ein Frühstück, Mittagessen oder Abendessen, unentgeltlich oder verbilligt reiche. Davon abzugrenzen seien nicht steuerbare Aufmerksamkeiten, die lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen dienten und denen daher keine Entlohnungsfunktion zukomme.

Im vorliegenden Fall handele es sich bei den unentgeltlich zugewandten Lebensmitteln nicht um Arbeitslohn in Form kostenloser Mahlzeiten, sondern um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten. Unbelegte Brötchen seien auch in Kombination mit einem Heißgetränk kein Frühstück i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Selbst für ein einfaches Frühstücks müsse jedenfalls noch ein Aufstrich oder ein Belag hinzutreten. Die Überlassung der Backwaren nebst Heißgetränken habe daher lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen gedient.“

Fazit:

Wer seinen Mitarbeitern etwas Gutes tun möchte, muss ihnen quasi die Butter vom Brot nehmen, da nur dann, wenn der Belag fehlt, eine kostenlose Mahlzeit kein Arbeitslohn ist. Wir wünschen guten Appetit.

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Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht


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