19. Juni 2020 Corona-Konjunkturpaket: Unbürokratische Umsetzung der Mehrwertsteuersenkung bei Preisangaben durch pauschale Rabatte möglich

Händler und Anbieter von Dienstleistungen müssen bei ihren Angeboten gegenüber Verbrauchern nach § 1 Absatz 1 PAngV den geforderten Gesamtpreis inklusive Mehrwertsteuer und sonstiger Preisbestandteile sowie, bei messbaren Gütern, nach § 2 Absatz 1 PAngV den Grundpreis je Maßeinheit (Kilopreis, Literpreis, etc.) angeben.

Wichtiger Bestandteil des am 3. Juni 2020 von der Bundesregierung beschlossenen umfangreichen Konjunkturpakets ist die vorübergehende Senkung der Mehrwertsteuersätze von 19 auf 16 beziehungsweise von 7 auf 5 Prozentpunkte für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020.

In der Konsequenz bedeutet dies, dass alle Händler und Dienstleister ihre Preisangaben, also z.B. die Preisauszeichnungen an den Warenregalen quasi über in der Nacht zum 1. Juli 2020 entsprechend ändern müssen.

Der damit verbundene Aufwand liegt klar auf der Hand, so dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) das Ziel verfolgt, dass die Senkung durch den Handel möglichst kostengünstig und unbürokratisch an die Verbraucher weitergegeben werden kann.

Das BMWi weist daher in einer aktuellen Pressemitteilung vom 12. Juni 2020 darauf hin, dass Händler und Anbieter von Dienstleistungen für die vorübergehende Senkung der Mehrwertsteuer von der bestehenden Ausnahmemöglichkeit des § 9 Absatz 2 Preisangabenverordnung (PAngV) Gebrauch machen und pauschale Rabatte an der Kasse gewähren können, ohne die Preisauszeichnung (z.B. sämtlicher Regale) in der Nacht zum 1. Juli 2020 ändern zu müssen.

Die Ausnahmemöglichkeit nach § 9 Absatz 2 PAngV kann lediglich für preisgebundene Artikel, wie Bücher, Zeitschriften, Zeitungen und rezeptpflichtige Arzneimittel, keine Anwendung finden, da für diese andere rechtliche Regelungen gelten. Bei diesen Artikeln sind Preisreduktionen durch die Einzelhandelsstufe entweder nicht möglich oder abweichend von der PAngV geregelt.

Einzelheiten hierzu sowie das entsprechende Rundschreiben des BMWi an die Preisbehörden der Länder finden sich unter https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/20200612-unbuerokratische-umsetzung-der-mehrwertsteuersenkung-bei-preisangaben-durch-pauschale-rabatte-moeglich.html

Fazit:

Als das für die Preisangabenverordnung (PAngV) in der Bundesregierung federführende Referat gibt das BMWi eine klare Handlungsanweisung, wie die Absenkung der Mehrwertsteuersätze gegenüber Verbrauchern im Handel und bei Dienstleistungen unbürokratisch und im Einklang mit den Vorgaben der PAngV umgesetzt werden kann. Abmahnfähige Wettbewerbsverstöße wegen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung lassen sich so gerade in der aktuellen Ausnahmesituation leicht vermeiden.

Falls Sie Fragen zu dem Artikel oder einer speziellen Preisangabeverpflichtung haben, können Sie uns gerne kontaktieren.

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Ihr Ansprechpartner für weitere Fragen ist:

Rechtsanwalt Manfred Wagner
Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

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