20. Januar 2020 BMF: Jahreswechsel – was ändert sich zum 1. Januar 2020 im Steuerrecht?

Auch mit dem Jahreswechsel 2019/2020 werden im Steuerrecht wieder wichtige inhaltliche und verfahrensrechtliche Änderungen wirksam.

Das Bundesfinanzministerium hat unter www.bundesfinanzministerium.de eine detaillierte Übersicht der wesentlichen Neuregelungen zusammengestellt. Es handelt sich hierbei im Wesentlichen um folgende Änderungen:

„Entlastung von Familien

Zum 1. Juli 2019 wurde das Kindergeld pro Kind um 10 Euro pro Monat erhöht. Entsprechend steigt der steuerliche Kinderfreibetrag ab dem 1. Januar 2020 um 192 Euro von 7.620 Euro auf dann 7.812 Euro. Außerdem wird der in den Einkommensteuertarif integrierte Grundfreibetrag angehoben, nämlich ab dem 1. Januar 2020 um 240 Euro von 9.168 Euro auf 9.408 Euro. Für den Veranlagungszeitraum 2020 werden zudem die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs zum Ausgleich der kalten Progression nach rechts verschoben und zwar um 1,95 %.

Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen und neu: Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer

Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen werden von 24 auf 28 Euro (für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige 24 Stunden auf Grund einer beruflichen Tätigkeit von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte oder Betriebsstätte abwesend ist) und von 12  Euro auf 14 Euro (bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden von der Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte oder Betriebsstätte sowie für den An- oder Abreisetag einer mehrtägigen auswärtigen beruflichen Tätigkeit mit Übernachtung außerhalb der Wohnung) angehoben.
Durch die Einführung eines neuen gesetzlichen Pauschbetrags in Höhe von 8 Euro pro Kalendertag mit Übernachtung wird die steuerliche Geltendmachung der Aufwendungen, die Berufskraftfahrern typischerweise entstehen, wenn sie in ihrem Fahrzeug übernachten, vereinfacht.

Förderung der umweltfreundlichen Mobilität

Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge

Es wird eine zeitlich befristete Sonderabschreibung für Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder eingeführt. Die Sonderabschreibung beträgt einmalig - im Jahr der Anschaffung - 50 Prozent der Anschaffungskosten entsprechender Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2030 angeschafft werden. Die Maßnahme steht derzeit allerdings noch unter Vorbehalt.

Besteuerung von Jobtickets

Jobtickets können durch den Arbeitgeber pauschal mit 25 Prozent besteuert werden, ohne dass die Entfernungspauschale beim Arbeitnehmer gemindert werden muss. Dadurch soll dem Arbeitgeber die Möglichkeit gegeben werden, die Akzeptanz von „Jobtickets“ insbesondere bei den Arbeitnehmern zu erhöhen, die öffentliche Verkehrsmittel aufgrund ihres Wohnortes oder ihrer Arbeitsstätte im ländlichen Raum gar nicht oder nur sehr eingeschränkt nutzen können. Die Pauschalbesteuerungsmöglichkeit gilt auch für unentgeltlich oder verbilligt übereignete betriebliche Fahrräder. Diese einfache steuerliche Lösung verringert auch den administrativen Aufwand der Arbeitgeber.

Betrieblich übereignete Fahrräder

Darüber hinaus wurde eine Pauschalbesteuerungsmöglichkeit mit 25 Prozent für unentgeltlich oder verbilligt übereignete betriebliche Fahrräder geschaffen. Diese einfache steuerliche Lösung verringert den administrativen Aufwand der Arbeitgeber.
Private Nutzung betrieblicher Elektro- oder Hybridfahrzeuge
Bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder extern aufladbaren Hybridfahrzeugs gilt für die Dienstwagenbesteuerung die Halbierung der Bemessungsgrundlage nun bis Ende 2030. Die ursprünglich bis Ende 2021 geltende Halbierung wurde bis zum 31. Dezember 2030 bei stufenweiser Anhebung der Voraussetzungen verlängert. Zusätzlich wird auch für Elektro- und Elektrohybrid-Dienstwagen, die pro gefahrenem Kilometer keine CO2-Emissionen haben, bei privater Nutzung nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage berücksichtigt. Dies gilt für Kraftfahrzeuge, deren Bruttolistenpreis nicht mehr als 40.000 Euro beträgt.

Aufladen eines Elektro- oder Hybridfahrzeugs beim Arbeitgeber

Das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers bleibt auch nach 2020 für zehn weitere Jahre steuerfrei. Das gleiche gilt für die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung zur privaten Nutzung. Diesen Steuervorteil können Nutzer von Elektro- und Hybridelektronfahrzeugen nun bis Ende 2030 in Anspruch nehmen. Der Arbeitgeber hat ferner die Möglichkeit, die Lohnsteuer für geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung einer Ladevorrichtung sowie für Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und für die Nutzung einer Ladevorrichtung pauschal mit 25 Prozent zu erheben. Auch diese Maßnahme wird bis Ende 2030 verlängert.

Förderung von Forschung und Entwicklung

Zum 1. Januar 2020 wird eine steuerliche Forschungszulage eingeführt, die unabhängig von der jeweiligen Gewinnsituation von allen berechtigten Unternehmen in Anspruch genommen werden kann. Die steuerliche Förderung tritt dabei neben die gut ausgebaute Projektförderlandschaft und soll den Investitionsstandort Deutschland stärken und die Forschungsaktivitäten insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen anregen. Die Förderung bezieht sich auf Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in den Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung und bemisst sich an den Lohnaufwendungen für forschendes Personal sowie an den Auftragskosten bei in Auftrag gegebenen Vorhaben. Zudem können auch Aufwendungen des selbstforschenden Unternehmers berücksichtigt werden. Die Förderung erfolgt in Form einer Forschungszulage und beträgt 25 Prozent einer maximalen Bemessungsgrundlage von 2 Mio. Euro. Die Forschungszulage wird auf die nächste Steuerfestsetzung angerechnet und ausgezahlt, soweit sie die festgesetzte Steuer übersteigt. Auf die Forschungszulage besteht - bei Vorliegen aller Voraussetzungen - ein Rechtsanspruch.

Bürokratieabbau

Vom Bürokratieentlastungsgesetz (BEG) III profitieren insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen. Das Gros der Entlastung entfällt auf steuerliche Maßnahmen. Besonders hervorzuheben sind:

Mitwirkungspflichten bei einer Außenprüfung

Steuerpflichtige haben bei einer Außenprüfung Mitwirkungspflichten. Die Finanzverwaltung kann entweder die Einsicht in die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellten Daten sowie die Nutzung dieses Datenverarbeitungssystems oder die maschinelle Auswertung dieser Daten durch den Steuerpflichtigen oder einen Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen verlangen. Diese drei alternativen Datenzugriffsrechte bedeuten hohe Bürokratielasten für die Unternehmen, da die Datenverarbeitungssysteme über die zehnjährige Aufbewahrungsfrist nach einem Wechsel des Datenverarbeitungssystems oder einer Datenauslagerung aufrechterhalten werden müssen. Künftig reicht es aus, wenn die Steuerpflichtigen fünf Jahre nach einem Systemwechsel oder einer Datenauslagerung nur noch einen Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen vorhalten.

Umsatzsteuervoranmeldungen
Aktuell müssen Gründer im Jahr der Gründung und im Folgejahr ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich statt vierteljährlich abgeben. Von 2021 bis 2026 wird diese Sonderregelung ausgesetzt mit der Folge, dass Gründer die Umsatzsteuervoranmeldungen in diesem Zeitraum grundsätzlich nur noch viermal pro Jahr abgeben müssen (statt wie bisher zwölfmal).

In Vorbereitung des Gesetzesentwurfs wurden zahlreiche Vorschläge, auch von Seiten der Verbände, geprüft. Im Ergebnis wurde weiterer Bürokratieabbau beschlossen, bei dem aus Sicht der Bundesregierung in einer Gesamtabwägung die entlastenden Wirkungen gegenüber möglichen nachteiligen Wirkungen überwiegen.

Dies sind folgende steuerliche Entlastungsmaßnahmen:

  • Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze von 17.500 Euro auf 22.000 Euro Vorjahresumsatz,
  • Anhebung der lohnsteuerlichen Pauschalierungsgrenze von 62 Euro auf 100 Euro für Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung,
  • Anhebung des steuerfreien Höchstbetrags von 500 Euro auf 600 Euro im Kalenderjahr je Arbeitnehmer für betriebliche Gesundheitsförderung,
  • Anhebung der Arbeitslohngrenze zur Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristiger Beschäftigung,
  • Pauschalierung der Lohnsteuer für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer,
  • Erhöhung der Grenzbeträge für Hilfeleistung durch Lohnsteuervereine,
  • Bürokratieabbau für Bescheinigungs- und Informationspflichten des Anbieters von Altersvorsorgeverträgen gegenüber dem Steuerpflichtigen,
  • Einführung einer (elektronischen) Übermittlungspflicht der für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse anlässlich der Aufnahme einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit innerhalb eines Monats.


Bekämpfung der Geldwäsche

Kriminelle nutzen Geldwäsche, um aus schweren Straftaten – oft im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität – erzielte Einnahmen vor dem Zugriff des Staates zu verstecken. Geldwäsche ebenso wie die Finanzierung terroristischer Straftaten sind nur international wirksam zu bekämpfen. In den vergangenen Jahren hat das Bundesfinanzministerium bereits viel getan, um die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung international, europäisch und national voranzubringen. In Folge einer auf EU-Ebene beschlossenen Änderung der EU-Geldwäscherichtlinie werden die Pflichten nach dem Geldwäschegesetz und der Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten erweitert.

Ab dem 1. Januar 2020:

  • gelten strengere und erweiterte Meldevorschriften für Immobilienmakler, Notare, Goldhändler, Auktionshäuser und Kunsthändler einschließlich Vermittler und Lageristen,
  • werden in den Verpflichtetenkreis u. a. Dienstleister aus dem Bereich von Kryptowährungen, Vermittler im Kunsthandel, Mietmakler und Lohnsteuerhilfevereine einbezogen,
  • erhält die Öffentlichkeit Zugang zum bereits bestehenden Transparenzregister, für das überdies erweiterte Eintragungs-, Mitteilungs- und Registrierungspflichten gelten,
  • gelten vereinheitlichte verstärkte Sorgfaltspflichten bei Transaktionen mit Hochrisikoländern und
  • gelten erweiterte Kompetenzen beim Datenzugriff für die Geldwäschebekämpfungseinheit des Bundes FIU (Financial Intelligence Unit) und Strafverfolgungsbehörden.

Zudem werden Digitalunternehmen verpflichtet, Zahlungsdienstleistern den Zugang zu Infrastrukturleistungen zu ermöglichen. Dazu zählen beispielsweise Schnittstellen für die Nahfeldkommunikation (NFC), die für bargeldlose Zahlungen mit dem Mobiltelefon an physischen Verkaufsstellen benötigt wird.

EU-Doppelbesteuerungsabkommen: Streitbeilegung

Für Steuerpflichtige mit grenzüberschreitenden Bezügen steht die Umsetzung der EU-Streitbeilegungsrichtlinie in einem neuen Steuerverfahrensgesetz, dem EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz (EU-DBA-SBG), im besonderen Interesse. Die EU-Streitbeilegungsrichtlinie wirkt ausschließlich zu Gunsten der Steuerpflichtigen und gibt ein weiteres Verfahren für die Streitbeilegung in sämtlichen Fällen der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen im Hinblick auf die Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen zwischen EU-Mitgliedstaaten vor. Die Vorteile des neuen Verfahrens gegenüber bestehenden Verfahren liegen darin, dass ein harmonisierter und in einem höheren Maß verbindlicher und transparenter Rahmen für die grenzüberschreitende Streitbeilegung geschaffen wird.

Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen

Meldungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen müssen nach der EU-Vorgabe bereits ab dem 1. Juli 2020 entgegengenommen werden können. Der erste Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union soll bereits am 31. Oktober 2020 abgeschlossen sein.“

Fazit:

Auch wenn diese Neuregelungen nicht automatisch für jedermann zu einem Steuerspareffekt führen, wird man sich auf diese Änderungen einstellen müssen. Was sich der Steuergesetzgeber ansonsten noch im Laufe der Legislaturperiode an steuerlichen Änderungen einfallen lassen wird, bleibt abzuwarten.

Falls Sie Fragen zu dem Artikel oder entsprechenden steuerrechtlichen Fragen haben, können Sie uns gerne kontaktieren.

Wir helfen Ihnen schnell und kompetent.

Ihr Ansprechpartner für weitere Fragen ist:


Rechtsanwalt Arnd Lackner,
Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht


WAGNER Rechtsanwälte webvocat® - Small.Different.Better
 

Zurück

Weiterempfehlung in Social Networks: