28. Mai 2020 Markenrecht: Sie hat nicht lange auf sich warten lassen- die erste Abmahnung in der Corona-Krise

Sogenannte „Corona-Maßnahmen“ gibt es viele. Hierzu gehören bspw. Abstandsregelungen und eine bundesweite Maskenpflicht im Einzelhandel. Hierdurch soll dafür gesorgt werden, dass sich das Coronavirus nicht so schnell ausbreitet.

Zum alltäglichen Bild beim Einkaufen gehört mittlerweile auch eine Wand aus Acrylglas an den Kassen, die das Personal und Kunden vor einer Übertragung der Aerosole schützen soll- der sog. „Spuckschutz“.

Einige Unternehmen, die bereits seit Jahren solche Glas- und Kunststoffscheiben vertreiben wurden nun von einem österreichischen Unternehmen abgemahnt. Der Begriff „Spuckschutz“ ist seit 2014 beim EUIPO als Marke zu Gunsten dieses österreichischen Unternehmens eingetragen. 

In der Abmahnung werden Mitbewerber aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben, bei der im Falle der Wiederholung eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 Euro pro Verstoß und Tag fällig wird. Zudem wird wegen der Rechteverletzung ein Schadensersatz in Höhe von 15.000 Euro und für die Kosten der Abmahnung ein Betrag von 1250 Euro gefordert.

Im Fall einer Abmahnung wegen der Verwendung des Begriffs “Spuckschutz” ist bereits fraglich, ob die Abmahnung rechtlich begründet ist.

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Rechtsanwältin Kerstin Alt


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